Gesetze und Richtlinien
Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Mensch und Tier die Psittacoseverordnung und ein Gutachten über die Haltungsbedingungen erlassen.
Ebenso eine Richtlinie für Vogelbörsen.
Bitte lesen Sie diese Aufmerksam.
Psittacoseverordnung
Gutachten - Haltungsbedingungen
Haltung v. kl. Vögeln
Richtlinien für Vogelbörse
Psittacoseverordnung
In der Fassung der Bek. vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111) einschließlich Änderung der Psittakoseverordnung
I. Begriffsbestimmung
§ 1 Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.
II. Allgemeine Vorschriften
§ 2 (1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler
1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.
§ 3 (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:
1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.
(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
§ 4 (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert werden, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 5 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 6 (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche
b) vermieden wird, und
c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7 (1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuatändige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden.
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 8 (1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
D. Desinfektion
§ 9 (1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstofles sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten
§ 10 (1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstekkungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.
(3) Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 11 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.
(2) die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
§ 12 Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Omithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 13 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4
Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildem zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien und Sittichen zuwiderhandelt. 
Gutachten - Haltungsbedingungen
über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar
1995
Vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wurde nachfolgendes Sachverständigengutachten
in Auftrag gegeben und am 10. Januar 1995 in der hier vorliegenden
Form verabschiedet. Es gibt verbindlich Auskunft über
die unter § 2 des Tierschutzgesetzes geforderten tierschutzgerechten
Haltungserfordernisse, dient Papageienhaltern zur Überprüfung
ihrer Haltungsbedingungen und gibt den zuständigen
Behörden eine Beurteilungsgrundlage an die Hand, auf
die sie sich nach § 16a im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen
berufen können.
I. Allgemeiner Teil
Papageien (Psittacidae) sind soziale Vogelarten, die, mit
Ausnahme von Europa, auf allen Kontinenten verbreitet sind.
Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume, wie zum
Beispiel tropische Regenwälder, Savannen, Halbwüsten,
Bergwälder und Paramos bis in Höhen von 4000 m
über NN und darüber.
Das Nahrungsspektrum bei Papageien variiert erheblich. Viele
Arten nehmen Sämereien auf, andere Arten haben sich
auf Frucht- oder Nektarnahrung spezialisiert.Papageien sind,
abgesehen von wenigen Ausnahmen, Höhlenbrüter.
Zur Zeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen
sich 203 Arten (AZ-Nachzuchtstatistik 1984-1993) regelmäßig
in Menschenobhut fort. Wellensittiche, Melopsittacus undulatus
, und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus , werden seit
Mitte des 19. Jh. gezüchtet, sind domestiziert und
werden in diesem Papier nicht berücksichtigt (ein entsprechendes
Gutachten ist in Arbeit). Papageien leben bis auf Ausnahmen
paarweise oder in Gruppen. Sie sind grundsätzlich auch
in der Obhut des Menschen so zu halten. Ausgenommen sind
unverträgliche und derzeit vorhandene, nur auf Menschen
geprägte sowie kranke oder verletzte Vögel. Zukünftig
ist beim Verkauf von Papageien auf die erforderliche Paarhaltung
hinzuweisen, und sie sind deshalb in der Regel nur zu zweit
abzugeben. Jungvögel sollten so aufgezogen werden,
daß sie artgeprägt sind. Die Möglichkeit
zur Fortpflanzung sollte gegeben sein, wenn die Unterbringung
der Nachzucht gewährleistet ist. Dem umfangreichen
Verhaltensrepertoire ist durch abwechslungsreiche Volieren-,
Käfig- oder Schutzraumausstattung, z. B. mit frischen
Zweigen oder anderen geeigneten Gegenständen, zu entsprechen
Dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung
oder, bei begründeter Einzelhaltung, durch tägliche
ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel nachzukommen.
Papageien können mit einer Reihe anderer Tierarten
vergesellschaftet werden; auf Verträglichkeit ist zu
achten. Einfuhr, Ausfuhr und Besitz von Papageien (mit Ausnahme
von Nymphen- und Wellensittichen) werden durch Artenschutzbestimmungen
geregelt. Die Zucht aller Papageien ist nach Tierseuchengesetz
genehmigungspflichtig; entsprechend der Psittakoseverordnung
sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung
legt für die Einfuhr von Papageien aus Drittländern
eine Quarantäne fest.
II. Spezieller Teil
Im folgenden werden die Papageien in die 4 Gruppen –
Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras sowie Loris
und andere nektartrinkende – Arten eingeteilt.
A. Allgemeine Haltungsansprüche
Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel
gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer
Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs
oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten
enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum
aufsuchen können.
Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren
gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen
auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten
werden. Die Grundflächen sind je weiteres gehaltenes
Paar um 50% zu erweitern. Käfige sind in mindestens
80 cm Höhe aufzustellen.
Für das Halten von Papageien aus Naturentnahmen ist
in den ersten zwei Jahren größerer Raum erforderlich,
um ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zu bieten.
Die Grundfläche von Käfigen und Volierenanlagen
muß deshalb mindestens 50% größer sein
als in den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A angegeben.
Zwischen Käfigen oder Volieren können Trennwände
zum Schutz vor Bißverletzungen erforderlich sein.
Bei Außenvolierenhaltung muß ein Schutzraum
oder, im Einzelfall, Witterungsschutz vorhanden sein, der
jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann . Nur
bei schädlicher Witterung, z. B. strengem Frost, dürfen
die Vögel tagsüber im Schutzraum gehalten werden.
Für die Arten, die in der Regel in temperierten Räumen
gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend
den Maßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten
zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe
weiter unten angeführt. Futter- und Wasserstellen sind
im Winter im Schutzraum anzubringen. Futter und Wasser sind
täglich frisch anzubieten, die Gefäße sind
vorher zu reinigen.
Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes
ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat,
Rindenmulch o. ä. geeignetem Material abzudecken und
möglichst einmal wöchentlich zu reinigen. Der
Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden
oder mit einem Belag aus Sand, Kies o. ä. versehen
sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung
darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, soll
leicht zu reinigen und muß so verarbeitet bzw. angebracht
sein, daß Verletzungen nicht auftreten können.
Die Vergitterung soll aus Querstäben oder Geflecht
bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen
mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher
Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, daß
möglichst lange Flugstrecken entstehen.
Werden Vögel in geschlossenen Räumen gehalten,
ist Freiflug empfehlenswert.
Eine Badeeinrichtung sollte möglichst ständig
zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, sollen
sie bei geeignetem Wetter mindestens einmal wöchentlich
mit Wasser besprüht werden.
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für
ausreichend Tageslichteinfall oder für die Anwendung
von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die
tägliche Beleuchtung soll 12 Stunden betragen, aber
auch nicht überschreiten; der Tag-Nacht-Rhythmus ist
einzuhalten.
Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit
wesentlich mehr Nistkästen angeboten werden als Paare
im Gehege sind, um Streitigkeiten zu minimieren.
Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes
Futter zu verwenden. Es genügt nicht, Papageien ganzjährig
mit trockenen Sämereien zu füttern. Es müssen,
je nach Vogelart, auch Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter
und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches
Eiweiß angeboten werden.
Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen
Nektarfutter erhalten und dürfen nicht an ausschließliche
Körnerfütterung gewöhnt werden. Fledermauspapageien,
Schwalbensittiche und einige Loriarten benötigen neben
dem Lorifutter auch Sämereien, alle nektartrinkenden
Arten auch Obst.
Papageien sind täglich auf Krankheitsanzeichen und
Verletzungen zu kontrollieren.
Bei Krankheitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt
zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen
sollen Aufzeichnungen geführt werden.
1. Sittiche mit den Gattungen:
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus,
Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus,
Geopsittacus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema,
Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia,
Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.
1.1 Grundsätzliches
Sittiche sind langschwänzige Papageien, die sowohl
offene Lebensräume wie Savannen und Steppen als auch
Wälder bewohnen.
Zu den kleinen Vertretern gehören die Grassittiche
der Gattung Neophema mit Gesamtlängen (GL) um 20 cm
und Körpermassen (KM) um 37 g. Einer der größten
ist der Arasittich, Rhynchopsitta pachyrhyncha , mit einer
GL um 38 cm und einer KM um 440 g.
Außerhalb der Brutzeit leben Sittiche in Familienverbänden
oder bilden mehr oder weniger große Schwärme,
während der Brutzeit lebt die Mehrzahl der Arten paarweise.
1.2 Unterbringung
Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga,
Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig
geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt
werden , andere Sittiche benötigen nur zur Fortpflanzung
Nisthöhlen.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen
nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten |
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m² |
| bis 25 |
1,0 x 0,5 x 0,5 |
0,5 |
| über 25 bis 40 |
2,0 x 1,0 x 1,0 |
1,0 |
| über 40 |
3,0 x 1,0 x 2,0 |
2,0 |
Temperatur im Schutzraum soll 5°C nicht unterschreiten.
Für importierte Sittiche sind im ersten Jahr Temperaturen
von mindestens 10°C erforderlich.
Für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich,
Felsensittich und australische Sittiche muß der Schutzraum
frostfrei sein.
2. Kurzschwänzige Papageien mit den Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon,
Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus,
Eolophus, Forpus, Geogroyus, Graydidascalus, Gypopsitta,
Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites,
Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger,
Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus,
Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
2.1 Grundsätzliches
Vertreter dieser Gruppe bewohnen die unterschiedlichsten
Lebensräume von Meereshöhe bis in alpine Regionen.
Zu den kleinsten Arten gehören die Sperlingspapageien
der Gattung Forpus (GL 12-15 cm, KM 25-30 g), zu den größten
der Gelbhaubenkakadu, Cacatua galerita (GL 50 cm, KM 900
g), und der Kea, Nestor notabilis (GL 50 cm, KM 950 g).
Diese Papageien leben außerhalb der Brutzeit überwiegend
in Familienverbänden oder im Schwarm, zur Brutzeit
meist paarweise.
2.2 Unterbringung
Während der Zuchtperiode können Agapornis- und
Forpus-Arten auch in Käfigen von 0,80 x 0,40 x 0,40
m untergebracht werden.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen
nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten |
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m² |
| bis 25 |
1,0 x 0,5 x 0,5 |
0,5 |
| über 25 bis 40 |
2,0 x 1,0 x 1,0 |
1,0 |
| über 40 |
3,0 x 1,0 x 2,0 |
2,0 |
Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Deroptyus,
Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Grciydidascalus, Gypopsitta,
Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella,
Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria
15°C, für alle anderen 10°C nicht unterschreiten
Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon,
Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus kann
die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis
muß der Schutzraum frostfrei sein. Für den Kea
genügt ein Witterungsschutz.
Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) benötigen ganzjährig
Schlafkästen, andere Arten beziehen Höhlen meist
nur zur Fortpflanzung.
3. Aras mit den Gattungen:
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
3.1 Grundsätzliches
Aras sind Bewohner des Tieflandregenwaldes und der unteren
Bergregionen in Süd- und Mittelamerika.
Lebensräume sind meist feuchte Wälder, aber auch
Galeriewälder oder trockenere Regionen mit laubabwerfenden
Bäumen.
Der kleinste Vertreter ist der Blaustirn- Zwergara, Diospittaca
nobilis (GL 30 cm, KM 136 g), der größte der
Hyazinth-Ara, Anodorhynchus hyacinthinus (GL 98 cm, KM 1500
g).
Außerhalb der Brutzeit leben Aras paarweise, in Familienverbänden
oder kleinen Gruppen.
3.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen
nicht unterschritten werde
Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten |
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m² |
| bis 40 |
2,0 x 1,0 x 1,5 |
1,0 |
| über 40 bis 60 |
3,0 x 1,0 x 2,0 |
1,0 |
| über 60 |
4,0 x 2,0 x 2,0 |
2,0 |
Alle Aras benötigen im Schutzraum eine Temperatur, die
10°C nicht unterschreitet.
4. Loris und andere nektartrinkende Arten mit den
Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus,
Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles,
Trichoglossus, Vini.
4.1 Grundsätzliches
Diese Nahrungsspezialisten sind Bewohner von Wäldern
oder baumbestandenen offenen Landschaften. Ihre Verbreitung
erstreckt sich von Meereshöhe bis in alpine Bereiche
der Äquatorialzone (bis 4000 m über NN).
Fledermauspapageien (Loriculus-Arten) erreichen bei GL von
10,5 bis 16 cm eine KM von 12 bis 35 g.
Zu den größten Loris gehört der Frauenlori,
Lorius lory, mit einer GL von 31 cm und einer KM von 240 g.
Außerhalb der Brutzeit leben diese Papageien in Familienverbänden,
Gruppen oder Schwärmen, die auf der Suche nach Nahrung,
d. h. blühenden Bäumen, die ihnen Pollen und Nektar
liefern, umherstreifen.
4.2 Unterbringung
Die Temperatur im Schutzraum muß mindestens 10°C,
für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für
Loris aus Bergregionen, z.B. Charmosyna papou, darf sie
5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren
Schwalbensittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.
Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muß
wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger
Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen
werden. Volieren können auch gefliest, betoniert oder
mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein.
Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter
muß frisch zubereitet sein und das Futtergeschirr
gründlich gereinigt werden.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen
nicht unterschritten werden
Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten |
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m |
Grundfläche des Schutzraumes
in m² |
| bis 20 |
1,0 x 0,5 x 0,5 |
0,5 |
| über 20 |
2,0 x 1,0 x 1,0 |
1,0 |
B. Besondere Haltungsbedingungen
1.Kranke oder verletzte Vögel
Die unter den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A beschriebenen
Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder
verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen
eine andere Haltung erforderlich ist.
2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften können Käfige oder Volieren
vorübergehend mit der doppelten Anzahl Papageien besetzt
werden. Dies ist nur in Zoofachgeschäften zu tolerieren,
in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, daß die
Papageien nicht bereits in anderen Zoofachgeschäften
bzw. Filialen eingeschränkt gehalten wurden und dadurch
die Verweildauer, einschließlich Quarantäne,
von 3 Monaten überschritten wird. An den Käfigen
muß durch Hinweise deutlich erkennbar sein, daß
die höhere Besetzung der Käfige oder Volieren
nur für die vor- übergehende Haltung im Zoofachhandel
toleriert wird
3. Transport innerhalb Deutschlands
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein
und der Transport muß so durchgeführt werden,
daß transportbedingte Verletzungen vermieden werden.
Deshalb sollen Papageien während des Transportes grundsätzlich
einzeln transportiert werden.Alle Transportkästen müssen
aus stabilem Material und massiven Trennwänden bestehen;
sie dürfen keine Verletzungen hervorrufen. Die Transportbehälter
sollen abgedunkelt und ausreichend belüftet sein. Die
Länge des Transportkastens muß mindestens der
Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels entsprechen.
Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten.Vögel,
die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind
mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf
deckt.Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von
Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.
4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An-
und Abreise, maximal 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen maximal 3 Tage der Öffentlichkeit
präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen
und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
c )Vögel aus Nachzuchten dürfen ausgestellt werden,
Wildfänge nur, wenn sie an Ausstellungsbedingungen
gewöhnt sind.
d) Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der
Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
e) Die Vögel sind vom Halter selbst oder von einem
Beauftragten zur Ausstellung zu transportieren. Die Ausstellungs-
und Bewertungskäfige für Papageien und Sittiche
müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden
f) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen
mindestens so breit oder tief wie die eineinhalbfache Körperlänge
des darin befindlichen Vogels sein. Bei Gemeinschaftshaltung
bis zu 10 Tieren in Ausstellungskäfigen muß die
Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der
gehaltenen Tiere multipliziert werden. Bei Gruppen von mehr
als 10 Tieren reduziert sich der zusätzliche Platzanspruch
für jedes weitere Tier um 50%.
g) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens
zwei gegenüberliegende Sitzstangen enthalten.
h) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein
Futter verwendet werden.
i) Futter und Wasser müssen so gereicht werden, daß
sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Außerdem
müssen Futter und Wasser täglich frisch geboten
werden.
j) Die Käfige müssen in einem sauberen Zustand
sein.
Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung
eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen
5. Vogelmärkte/Vogelbörsen
Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur an einem
Tag abgehalten und es dürfen nur Vögel aus Nachzuchten
angeboten werden. Darüber hinaus müssen die Absätze
d bis j des Punktes 4, Abschnitt B, eingehalten werden.
Das Anbieten und der Verkauf von Papageien außerhalb
klimatisierter Räume ist tierschutzwidrig.
Die Bedingungen für Vogelmärkte/Vogelbörsen
mit Papageien können, soweit möglich, sinngemäß
auf andere Vogelmärkte/Vogelbörsen angewendet
werden.
6. Übergangszeiten
Bestehende Haltungen von Papageien, die nicht den vorstehenden
Anforderungen entsprechen, sollen innerhalb von drei Jahren
angepaßt werden.
Innerhalb dieser Zeit sind auch einzeln gehaltene Papageien
zu vergesellschaften, soweit sie sich nicht als unverträglich
erwiesen haben. Als Ausgleich für soziale Kontakte
mit Artgenossen muß eine täglich mehrstündige
Beschäftigung mit dem Tier sichergestellt sein. Bei
Bestandsgründungen, Bestandserweiterungen oder -ergänzungen
sind die Anforderungen der Punkte I sowie II Abschnitt A
zu erfüllen.
Unterzeichner:
Helmut Brücher
Deutscher Naturschutzring e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll
Dr. Renate van den Elzen
Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V.
Dr. Angelika Fergenbauer-Kimmel
Priv.Doz. Dr. K.-L. Schuchmann
Gesellschaft für Tropenornithologie e. V.
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz
e. V.
Theo Pagel
Dr. Ulrich Schürer
Verband deutscher Zoodirektoren e. V.
Dr. Jörg Styrie
Deutscher Tierschutzbund e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokol
Differenzprotokoll
zu dem Gutachten
"Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien"
vom 10. Januar 1995
Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen
Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen
zu Protokoll:
Die Einschränkung der Flugfähigkeit durch Kupieren
oder Beschneiden der Flügelfedern wird abgelehnt.
Die Volierenlänge für Großaras (über
60 cm Gesamtlänge) muß mindestens 6 m betragen.
Handaufzucht und Kunstbrut dürfen nur bei Jungvögeln,
die von ihren Eltern nicht erfolgreich aufgezogen werden,
durchgeführt werden.
Die doppelte Volierenbelegung für den Zoofachhandel
wird abgelehnt.
Zusatzerklärung:
Die Haltung von Naturentnahmen durch private Halter wird
abgelehnt.
Die Käfig- und Volierenmaße sind insgesamt zu
klein.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V. gibt unabhängig von
der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende
Differenzen zu Protokoll:
Die Haltung von Papageien im Privathaushalt wird grundsätzlich
abgelehnt. Die Haltung sollte sich auf wissenschaftlich
geführte Einrichtungen beschränken.
Der Deutsche Tierschutzbund lehnt Naturentnahmen generell
ab. Solange Naturentnahmen zugelassen sind, sollten die
Tiere über die gesamte Lebenszeit nur in Volieren gehalten
werden.
Die empfohlenen Käfigmindestgrößen sind
nicht ausreichend. Sie müssen so bemessen sein, daß
die Vögel nicht nur sitzen, hüpfen und klettern
können, sondern auch 1-2 Flugschwünge im Käfig
möglich sind. Ergänzend ist Freiflug zu gewähren.
Das Kürzen der Handschwingen, das einseitige Amputieren
einer Flügelspitze oder sonstige Manipulationen am
Tier, um diese an das Haltungssystem anzupassen, werden
abgelehnt.
Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht
akzeptiert.
Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte
und Vogelbörsen werden abgelehnt.
Erläuterungen:
1) z. Z. gelten:
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982
zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen in der Gemeinschaft (AB1. EG Nr. L 348 S. 1) in
der jeweils gültigen Fassung.
Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November
1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung
und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft
erforderlichen Dokumente (AB1. EG Nr. L 344 S. 1).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege –
Bundesnaturschutzgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. März 1987 (BGB1. I S. 889), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGB1. I
S. l458).
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung- BartSchV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September l989 (BGBl. S. 1677, 2011),
zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082).
2) z. Z. gilt:
Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Januar l993 (BGBl. 1 S. 116), zuletzt geändert
durch Artikel 7 §5 des Gesetzes vom 24. Juni l994 (BGBl.
I S. 1416).
3) z. Z. gilt:
Verordnung gegen die Psittakose und Ornithose ( Psittakose-Verordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November l991
(BGB1. I S. 2111).
4) z. Z. gilt:
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (BGB1. I S. l99).
5) Schutzraum ist ein allseits geschlossener und beleuchteter
Raum, mindestens so hoch wie der Käfig oder die Voliere,
mit Ein- und Ausflugöffnung, der entsprechend den Temperaturansprüchen
der betreffenden Art temperiert werden kann.
6) Systematik nach Forshaw, J. M., W. T. Cooper (1973):
Parrots of the World, Lansdowne Press, Melbourne, 2. rev.
Auflage 1989.
7) Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen
der öffentlichen oder nicht- öffentlichen Präsentation
und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener Halter.
8) Vogelmarkt/Vogelbörse sind solche Veranstaltungen,
auf denen Vögel außerhalb von Handelsgeschäften
oder Zuchtanlagen angeboten werden.
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
Referat Tierschutz
Postfach 14 02 70
53107 Bonn
Fax: 0228 / 529-4262
WWW: http://www.bml.de/
Haltung von Kleinvögeln
Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln Teil 1, Körnerfresser vom 10. Juli 1996
Einleitung
Tiere wildlebender Arten werden seit Jahrhunderten in Menschenobhut
gehalten. Die Art ihrer Pflege und die Gründe für
ihre Haltung änderten sich im Laufe der Zeit. Im Hinblick
auf Naturentnahmen fanden seit etwa 30 Jahren Artenschutzaspekte
zunehmend Beachtung. Die gewonnenen Erkenntnisse über
Verhalten, Brutbiologie und Haltungsansprüche ermöglichen
heute die Nachzucht einer Vielzahl von körnerfressenden
Kleinvögeln. Das Gutachten „Mindestanforderungen
an die Haltung von Kleinvögeln“ wurde im Auftrag
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten erarbeitet. Es dient der Auslegung des Tierschutzgesetzes
und führt aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte
Haltung der im Gutachten genannten Vogelarten nach Paragraph
2 des Tierschutzgesetzes zu stellen sind. Diese Anforderungen
sollen sichern, daß die Tiere artgemäß
und verhaltensgerecht untergebracht werden und ihnen keine
Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden entstehen,
d. h. keine Verhaltensanomalien oder schädliche Gewichtszunahmen
auftreten, daß Vögel vital und fortpflanzungsfähig
bleiben, normales Bewegungsverhalten zeigen und dazu beitragen,
daß sie ein hohes Alter erreichen. Das Gutachten soll
den Tierhaltern als Eigenkontrolle für ihre Tierhaltung
dienen. Darüber hinaus soll es den zuständigen
Behörden die Bewertung vorgefundener Sachverhalte erleichtern.
Die zuständigen Behörden können das Gutachten
erforderlichen Anordnungen nach Paragraph 16a des Tierschutzgesetzes
zugrunde legen und sich, ebenso wie die Tierhalter, bei
gerichtlichen Auseinandersetzungen darauf berufen. Die angegebenen
Maße sind Mindestmaße, die grundsätzlich
nicht unterschritten werden dürfen. Ebenso muß
anderen Mindestanforderungen, wie Temperaturen oder Käfigausstattung
entsprochen werden. Die Unterzeichner des Gutachtens empfehlen,
Vögel möglichst in Volieren zu halten und ihnen
größeren Raum als im Gutachten angegeben zuzumessen.
Vögeln aus Naturentnahmen, die ein höheres Rückzugsbedürfnis
haben, müssen entsprechende Versteckmöglichkeiten
angeboten werden. Gegebenenfalls sind auch die Raummaße
zu vergrößern. Jeder Halter hat bei Abgabe oder
Übernahme von Tieren eine besondere Verantwortung.
Er muß darüber unterrichtet sein bzw. den Käufer
unterrichten, daß er für die zum Teil sehr lange
Lebensdauer der Tieres Verantwortung übernehmen muß
und die tägliche Pflege und Beschäftigung mit
dem Tier häufig einen hohen Zeitaufwand erfordern.
Vor der Übernahme eines Vogels muß sich der künftige
Halter über dessen spezifische Ansprüche informieren.
Die Gutachter halten bei schwierig zu haltenden Arten einen
Sachkundenachweis für notwendig.
I. Allgemeiner Teil
Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug
zu geben. Die in diesem Gutachten berücksichtigten
Kleinvögel umfassen 11 Singvogelfamilien (Passeriformes)
mit einer Gesamtlänge (GL) von 8-75 cm, einer Körpermasse
(KM) von ca. 7-85 g und überwiegend granivorer Ernährung
(Körnerfresser). In systematischer Reihenfolge nach
Wolters 1) sind dies:
Lerchen (Alaudidae, 86 Arten),
Prachtfinken (Estrildidae, 132 Arten),
Witwen (Viduidae, 14 Arten),
Webervögel (Sporopipidae, Anomalospizidae, Ploceidae,
112 Arten),
Sperlinge (Passeridae, 29 Arten),
Edelfinken (Fringillidae, 3 Arten),
Gimpel (Carduelidae, 136 Arten; ohne Kleidervögel,
Drepanidinae),
Ammern (Emberizidae, 251 Arten),
Kardinäle,
Kernknacker,
Kronfinken und
Kubafink (Thraupidae: Cardinalinae, Pheucticinae, etc. 32
Arten).
1) Wolters, H. E. (1975-1982): Die Vogelarten
der Erde. Paul Parey, Hamburg und Berlin
Wolters, H. E. (1983): Die Vögel Europas im System
der Vögel. Biotropic-Verlag, Baden- Baden.
Die Mehrzahl der Arten aus diesen Familien ist in den tropischen
Savannen und Waldregionen der Alten und Neuen Welt beheimatet.
Lerchen, Gimpel, Ammern und Sperlinge gehören zu den
Vögeln, die auch am Rande der gemäßigten
Breiten (Tundra), in alpinen Regionen von über 5000
m ü. NN sowie in tropischen Breiten vorkommen und brüten.
Unter den Lerchen, Edelfinken und Ammern gibt es Arten (z.
B. Feldlerche, Alauda arvensis; Heidelerche, Lullula arborea;
Weißflügellerche, Melanocorypha sibirica; Zippammer,
Emberiza cia; Junko, Junco hyemalis; Ortolan, Emberiza hortulana),
die als Zugvögel im Frühjahr/Sommer in den gemäßigten
Breiten brüten und im Herbst in tropische Gebiete wandern.
Die in diesem Gutachten behandelten Gruppen ernähren
sich überwiegend von Sämereien, nehmen aber auch
zusätzlich Knospen, Früchte und Insekten auf bzw.
ziehen damit ihre Jungen groß. Die Ernährung
ist auf die bevorstehende Brut entsprechend einzustellen.
Unter den aufgeführten Vogelfamilien finden wir u.
a. Boden- (Lerchen), Höhlen- (einige Sperlinge und
Prachtfinken) und Baumbrüter (Webervögel, Gimpel).
Einige Lerchen, alle Edelfinken und Ammern sind außerhalb
der Brutzeit Einzelgänger, andere, wie Prachtfinken
und Webervögel, leben ganzjährig im Schwarm; Gimpel
bleiben nach der Reproduktionsphase in Gruppen. Witwenvögel
und Kuckucksweber gehen keine Paarbindung ein. Sie brüten
nicht selbst, sondern sind Brutparasiten bei verschiedenen
Prachtfinken bzw. Cistensängern. Um den biologischen
Rhythmus, z. B. zwischen Reproduktion und Mauser, aufrechtzuerhalten
sollte die Möglichkeit zur regelmäßigen
Fortpflanzung geboten werden, sofern die Unterbringung der
Nachzucht mindestens entsprechend den Anforderungen dieses
Gutachtens gewährleistet ist. Zur Zucht dürfen
jedoch nur körperlich und psychisch gesunde Vögel
zugelassen werden. Von den hier besprochenen 795 Arten pflanzen
sich 195 Arten regelmäßig in Menschenobhut fort
(u. a. AZ Nachzuchtstatistik 1984-1993). Domestizierte Formen
z. B. des Zebrafinken, Taeniopygia guttata, der Reisamadine
(Reisfink), Padda oryzivora, Gouldamadine, Chloebia gouldiae,
des Kanarienvogels, Serinus canaria, und das Japanische
Mövchen, Lonchura striata, werden in einem separaten
Gutachten berücksichtigt. Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten
und Bedürfnissen der Kleinvögel, auch dem Aggressionsverhalten
mancher Arten sowie der Geschlechter, ist durch eine spezifische
Käfig-, Volieren- oder Raumausstattung Rechnung zu
tragen. Kleinvögel sind grundsätzlich paarweise
oder im Schwarm zu halten, ausgenommen solitär lebende
Arten oder unverträgliche Individuen und kranke Vögel.
Einfuhr, Ausfuhr und Besitz sowie Zucht und Handel bestimmter
Kleinvogelarten werden durch Artenschutzbestimmungen 2)
geregelt.
2) 1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des
Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft
(ABl. EG Nr. L 348 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission
vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche
Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft
erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S.1)
3. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
– Bundesnaturschutzgesetz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6.
August 1993 (BGBl. I S. 1458).
4. Verordnung zum Schutz wildlebender
Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung –
BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1989 (BGBl. S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3082).
II. Spezieller Teil A.
Allgemeine Haltungsansprüche
1. Klima
Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten
Körnerfresser sind unterschiedliche Klimaansprüche
zu berücksichtigen. Die meisten der hier aufgeführten
Kleinvögel sind tropischen Ursprungs und müssen
daher, sofern nicht unter Punkt B, spezielle Haltungsansprüche,
anders festgelegt, ganzjährig einen klimatisierten
Schutzraum 3) aufsuchen können, dessen Temperatur auch
im Winter in der Regel 10°C nicht unterschreiten darf.
Bei Käfighaltung tropischer Vögel müssen
die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein und
die festgelegten Temperaturen eingehalten werden. Temperaturansprüche
nordischer bzw. hochalpiner Standvögel (z. B. Schneeammer)
im Winter sind zu berücksichtigen. Nicht alle Kleinvogelarten
eignen sich für die Haltung im Wohnbereich des Menschen,
da sie andere Anforderungen an das Klima, wie Temperatur,
Luftfeuchtigkeit, Belüftung, stellen.
3) Schutzraum ist ein allseits geschlossener
und beleuchteter Raum, mindestens so hoch wie die dazugehörige
Voliere, mit Ein- und Ausflugöffnung, der entsprechend
den Temperaturansprüchen der betreffenden Art klimatisiert
sein muß.
2. Licht
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für
ausreichend Tageslichteinfall oder Kunstlicht entsprechend
dem Tageslicht zu sorgen.
Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen
Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine
künstliche Beleuchtung erforderlich, muß sie
zwischen 8 (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) je Tag liegen.
Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
3. Käfiggröße
Wegen unterschiedlicher Körpergröße und
spezifischer Ansprüche werden die Vögel unterschiedlichen
Käfigkategorien zugeordnet. Die angegebenen Maße
für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten,
sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung
und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung
(Ausnahme bei Erkrankungen) nicht unterschritten werden.
Die für die jeweilige Art erforderliche Käfiggröße
ist bei Unterbringung von weiteren 1 bis 2 Vögeln,
sofern nicht unter Punkt B, Unterbringung, anders festgelegt,
jeweils um 25 % der ursprünglichen Grundfläche
zu erweitern. In Rundkäfigen dürfen körnerfressende
Kleinvögel nicht gehalten werden. Käfige sind
(mit Ausnahme bei bodenbrütenden Arten) in mindestens
0,80 m Höhe aufzustellen.
4. Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung
Die Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung darf
nicht zu Verletzungen oder Gesundheitsschäden führen
und soll gut zu reinigen sein. Käfige, Volieren und
Schutzräume sind mit mindestens 3 Sitzgelegenheiten
auszustatten, die soweit voneinander entfernt angebracht
sind, daß sie die Vögel fliegend erreichen müssen;
Naturzweige werden empfohlen. Käfige müssen an
drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein.
Außenvolieren müssen teilweise überdacht
sein, einen begehbaren Schutzraum oder, soweit aufgeführt,
einen Witterungsschutz (Schutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag)
aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht
werden kann. Die Volierenhöhe sollte mindestens 1,70
m betragen. Die Kopffreiheit des Tierhalters muß für
Reinigungsarbeiten gewährleistet sein. Der Boden sollte
mit Sand, Holzgranulat, Erde o. ä. geeignetem Material
abgedeckt werden; er ist sauber zu halten. Käfige dürfen
nicht aus reflektierenden Gitterstäben bestehen. Zur
Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören
Versteck-, Schlaf- bzw. Nistmöglichkeiten. In Volieren
ist eine Bepflanzung mit ungiftigen Pflanzen zu empfehlen.
Vögeln aus Naturentnahmen sind besonders viele Rückzugs-
und Versteckmöglichkeiten anzubieten. Bei einigen Gruppen,
wie Lerchen, Edelfinken, ist eine weiche Deckenbespannung
erforderlich. Bademöglichkeiten sind anzubieten. In
Käfigen gehaltenen Vögeln, die selbständig
den Käfig wieder aufsuchen, ist nach der Eingewöhnungszeit
regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren. Die
Räume müssen so beschaffen sein, daß Gefahren
für freifliegende Vögel so gering wie möglich
sind.
5. Ernährung
Den hier aufgeführten Körnerfressern ist ein möglichst
abwechslungsreiches Futter anzubieten, das alle lebensnotwendigen
Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe enthält,
z. B. halbreife und reife Sämereien, Obst, Grünfutter
und tierisches Eiweiß (Insekten o. ä.). Frisches
sauberes Futter und Wasser, Sand, Grit o. ä. müssen
ständig zur Verfügung stehen. Futter- und Wassergefäße
sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, daß
sie, soweit vermeidbar, von den Vögeln nicht verschmutzt
werden können. Futter darf nicht gefrieren, (Bade-)Wasser
muß eisfrei gehalten werden.
6. Gemeinschaftshaltung
Eine Vergesellschaftung mit anderen Tierarten ist zulässig,
wenn die Verträglichkeit gewährleistet ist. Der
Flächen- bzw. Raumbedarf ist auf die größte
gehaltene Art zu beziehen.
7. Krankheit
Tägliche Kontrollen des Zustandes des Vogels sind erforderlich.
Bei Verdacht auf Krankheit, Parasitenbefall oder bei erheblichen
Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über
Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt
werden.
B. Systematische Gruppen – Dauerhaltung
1. Lerchen – Alaudidae (86 Arten)
mit den Gattungen: Ohresophilus, Alauda, Galerida, Calendula,
Heliocorys, Lullula, Eremophila, Melanocorypha, Calandrella,
Botha, Alaudala, Spizocorys, Pseudalaemon, Aethocorys, Eremopterix,
Ramophocoris, Pinarocorys, Alaemon, Ammomanes, Calendulauda,
Certhilauda, Sabota, Amirafra, Mirafra, Heteromirafra, Chersomanes.
1.1 Grundsätzliches
Lerchen sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen
Regenwälder haben sie vor allem offene Landschaften
besiedelt, von Meereshöhe bis zu alpinen Regionen des
Himalayas über 4 000 m ü. NN. In der Neuen Welt
sind Lerchen nur mit einer Art (Ohrenlerche, Eremophila
alpestris; Kanada bis Kolumbien) vertreten. Zu den kleinsten
Arten zählt die afrikanische Braunscheitellerche, Eremopterix
leucopareia (GL 12 cm, KM 14 g), zu den größten
die Kalanderlerche, Melanocorypha calandra (GL 20 cm, KM
64 g). Alle Lerchenarten sind Bodenbrüter. Die meisten
Lerchen der gemäßigten Breiten sind Zugvögel,
z. B. Feldlerche, Alauda arvensis, Heidelerche, Lullula
arborea und Weißflügellerche, Melanocorypha sibirica;
subtropische und tropische Lerchen sind Standvögel.
1.2 Spezielle Haltungsansprüche
Je nach geographischer Verbreitung der Lerchen müssen
unterschiedliche Temperaturansprüche bei der Haltung
erfüllt werden. Die in Europa vorkommenden Arten der
Gattungen Alauda, Galerida, Lullula, Eremophila, Melanocorypha
und Calandrella sind Teilzieher, sie müssen frostfrei
überwintert werden. Die Haltung in Außenvolieren
ist möglich, sofern die Tiere einen frostfreien Schutzraum
aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur
10°C nicht unter schreiten. Besondere Anforderungen
an den Käfig sind unter 1.3 aufgeführt. Auf Verträglichkeit
ist wegen ausgeprägtem Territorialverhalten besonders
zu achten. Als bodenlebende Vögel benötigen Lerchen
Steine oder Büsche o. ä. als Sitz warten und in
der Voliere Laufleisten o. ä. im oberen Bereich als
Singwarten. Der Boden muß mit einer mindestens 4 cm
dicken Kies-Sand-Erde-Mischung o. ä. bedeckt sein,
damit die Lerchen Schlafmulden anlegen können. Lerchen
sind Mischköstler. Je nach Jahreszeit bevorzugen sie
Sämereien oder Insekten. In menschlicher Obhut ist
diesen Nahrungsansprüchen durch ein hochwertiges und
vielseitiges Körnerund Insektenweichfutter nachzukommen.
Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten
zu reichen.
1.3 Unterbringung
Aufgrund der stark variierenden GL und KM bei Lerchenarten
werden folgende Unterteilungen vorgenommen: GL bis 15 cm
(KM bis 40 g), z. B. Weißwangenlerche, Eremopterix
leucotis, Heidelerche, Lullula arborea; GL bis 20 cm und
GL über 20 cm (KM bis bzw. über 40 g), z. B. Mohrenlerche,
Melanocorypha yeltoniensis und Haubenlerche, Galerida cristata
GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs
bezogen auf Arten je Paar
| Größe |
Länge x Breite x Höhe m |
| bis 15 |
1,00 x 0,50 x 0,50 |
| bis 20 |
1,20 x 0,80 x 0,50 |
| über 20 |
1,60 x 0,80 x 0,50 |
Käfige mit allseitigem Gitter sind grundsätzlich
ungeeignet. Weiche Deckenbespannungen, z. B. aus Nylonnetz,
Folien, Wachstuch oder anderem weichen Material, sind erforderlich,
um Verletzungsgefahren vorzubeugen. Bei der Haltung in Außenvolieren
muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche
vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit
mit höchstens 6 Vögeln besetzt sein. Außerhalb
dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich. Wegen Unverträglichkeit
kann es notwendig sein, auch in der kalten Jahreszeit den
Schutzraum nur mit einem Paar zu besetzen.
2. Prachtfinken – Estrildidae
(132 Arten) der Gattungen: Amadina, Pytilia, Parmoptila,
Percnopis, Nigrita, Pyrenestes, Cryptospiza, Mandingoa,
Nesocharis, Neisna, Estrilda, Krimhilda, Brunhilda, Glaucestrilda,
Lagonosticta, Hypargos, Spermophaga, Euschistospiza, Clytospiza,
Granatina, Uraeginthus, Stictospiza, Orthygospiza, Paludipasser,
Sporaeginthus, Amandava, Aegintha, Zonaeginthus, St agonopleura,
Oreostruthus, Emblema, Neochmia, Bathilda, Aidemosyne, Stizoptera,
Taeniopygia, Poephila, Reichenowia, Erythrura, Amblynura,
Chloebia, Padda, Heteromunia, Munia, Lonchura, Lepidopygia,
Spermestes, Odontospiza, Euodice.
2.1 Grundsätzliches
Prachtfinken sind in Savannen, Halbwüsten und im Kulturland
der Alten Welt verbreitet. Als Ausnahmen besiedeln u. a.
der Karmesinastrild, Pyrenestes sanguineus, Schilfvegetation,
der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor, tropische
Wälder. Sie sind von Meereshöhe bis in Regionen
von 1 500 m ü. NN, in afrikanischen Bergwäldern
auch bis 3 400 m ü. NN verbreitet. Prachtfinken sind
kleine Vögel mit einer GL von 9-17 cm und einer KM
von 7-25 g (z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava;
Rotbrust-Samenknacker, Spermophaga haematina. Sie zeichnen
sich als Schwarmvögel durch eine gesellige Lebensweise
aus, mit häufigem Kontaktsitzen und gegenseitiger Gefiederpflege
(Ausnahme bilden u. a. die territorialen Gattungen Parmoptila
und Nigrita). Nester werden frei in Gras oder Gehölzen,
in Höhlen oder am Boden gebaut. Die meisten Arten sind
Standvögel.
2.2 Spezielle Haltungsansprüche
Prachtfinken sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im
Schwarm gehalten werden, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis
zu achten ist. Es sollten ganzjährig Schlafkörbchen,
-kästen o. ä. angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit
dienen. Bodenbrütende Prachtfinken, wie der Rebhuhnastrild,
Orthygospiza atricollis, benötigen u. a. Grasbüschel
zur Deckung. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich
Staubbademöglichkeiten (z. B. Erde, Sand) anzubieten.
Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist
nur möglich, wenn Prachtfinken einen klimatisierten
Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 15°C
nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia,
Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita,
Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens
20°C erforderlich. Prachtfinken sind überwiegend
Körnerfresser. Wenige Arten, z. B. Schwärzlinge
(Nigrita/Percnopis- Arten), wie der Zweifarbenschwärzling,
Nigrita bicolor, ernähren sich fast ausschließlich
von Insekten und benötigen entsprechendes Futter. Für
die Jungenaufzucht ist dem Bedarf an tierischem Eiweiß
Rechnung zu tragen.
2.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen
gebildet: GL bis 13 cm (KM von 20 g), z. B. Goldbrüstchen,
Amandava subflava, Diamantamadine (Diamantfink), Stagonopleura
guttata; GL über 13 cm (KM über 20 g), z. B. Rotkopfamadine,
Amadina erythrocephala. GL der Vögel Mindestmaße
in cm des Käfigs bezogen auf Arten bis 4 Vögel
Größe |
Länge x Breite x Höhe m |
| bis 13 |
0,80 x 0,40 x 0,40 |
| über 13 |
1,20 x 0,50 x 0,50 |
Bei der Unterbringung von weiteren 2 bis 3 Vögeln ist
die Grundfläche um 25% zu erweitern. Bei der Haltung
in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens
1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum
darf mit höchstens 30 Vögeln der kleinen oder 15
Vögeln der größeren Arten in der kalten Jahreszeit
besetzt sein.
3. Witwenvögel – Viduidae (14 Arten) der Gattungen: Hypochera, Steganura,
Tetranura und Vidua.
3.1 Grundsätzliches
Witwenvögel sind nur in Afrika südlich der Sahara
verbreitet. Die Größe der einzelnen Arten schwankt
nur wenig. Die kleinen Arten der Gattung Hypochera messen
11 cm bei 13 g, die großen Steganura-Arten messen
im Brutkleid (einschließlich Schwanzfedern) bis zu
38 cm, im Ruhekleid 15 cm bei 20 g. Alle Witwenvögel
sind Brutparasiten bei Prachtfinken.
3.2 Spezielle Haltungsansprüche
Das Halten von Witwenvögel erfordert besondere Kenntnisse
des Halters. Während der Brutzeit sollten Witwenvögel
paarweise, möglichst gemeinsam mit ihren Wirtsvögeln,
gehalten werden. Außerhalb der Brutzeit, wenn die
Männchen das Ruhekleid angelegt haben, ist eine Schwarmhaltung
möglich. Während der Brutzeit sind artgleiche
Männchen getrennt zu halten. Eine ganzjährige
Unterbringung in Außenvolieren ist möglich, sofern
ein Schutzraum aufgesucht werden kann. Die Temperatur im
Schutzraum darf 10°C nicht unterschreiten. Witwenvögel
ernähren sich gelegentlich auch von tierischem Eiweiß.
Die Jungen werden von Prachtfinken (ihren speziellen Wirtsvögeln)
großgezogen.
3.3 Unterbringung
Für die Zucht ist Volierenhaltung erforderlich.
Für die Unterbringung ohne Zuchtabsicht werden zwei
Größengruppen gebildet:
Hypochera und Arten der Gattungen Steganura, Vidua und Tetranura
(sie benötigen wegen der langen Schwanzfedern im Brutkleid
größere Käfige). GL der Vögel Mindestmaße
in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar
| |
Länge x Breite x Höhe m |
| Hypochera |
0,80 x 0,40 x 0,40 |
| Steganura, Vidua Tetranura |
1,20 x 0,50 x 0,50 |
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum
von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein.
Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit mit höchstens
10 Vögeln besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit
ist eine Paarhaltung erforderlich.
4. Bartstrichweber – Sporopipidae
(2 Arten) in der Gattung Sporopipes, Kuckucksweber –
Anomalospizidae (1 Art: Anomalospiza imberbis) und Weber
– Ploceidae (109 Arten) mit den Gattungen: Pseudonigrita,
Somalita, Philetairus, Plocepasser, Histurgops, Bubalornis,
Dinemellia, Amblyospiza, Pachyphantes, Ploceella, Nelicurvius,
Sitarga, Hyphanturgus, Sitagroides, Symplectes, Rhinoploceus,
Melanoploceus, Phormoplectes, Notiospiza, Thomasophantes,
Anaplectes, Malimbus, Othyphantes, Textor, Foudia, Quelea,
Queleopsis, Brachycope, Euplectes, Coliuspasser, Niobella.
4.1 Grundsätzliches
Weber (einschließlich Bartstrichweber und Kuckucksweber)
sind Vögel der Alten Welt. Sie besiedeln alle Lebensräume
Afrikas südlich der Sahara (u. a. Wüsten, Bergwälder)
bis in 3 000 m ü. NN. Nur wenige Arten, wie der Bayaweber,
Ploceus philippinus, kommen in SO-Asien vor. Es sind Vögel
mit einer GL zwischen 10-24 cm. Zu den kleinen Arten gehören
das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons, mit einer
GL von 10 cm und einer KM von etwa 15 g und der Kardinalweber,
Queleopsis cardinalis, mit einer GL von 13 cm und einer
KM von etwa 17 g. Der Büffelweber, Bubalornisniger,
ist mit einer GL von 24 cm und einer KM von ca. 65 g einer
der größten Webervögel. Wida-Arten (Gattungen
Coliuspasser und Niobella), deren Männchen zur Fortpflanzungszeit
ein Prachtgefieder mit z. T. sehr langen Schwanzfedern tragen,
können GL bis zu 75 cm erreichen; ihre KM beträgt
40 g. Webervögel bauen ihre Nester frei in der Vegetation.
Einzige Ausnahme bildet der brutschmarotzende Kuckucksweber,
Anomalospiza imberbis. Einige Arten aus den Gattungen Malimbus,
Ploceus und Foudia leben territorial.
4.2 Spezielle Haltungsansprüche
Webervögel sollen, mit Ausnahme territorialer Arten,
im Schwarm gehalten werden, der aus mehr Weibchen als Männchen
besteht. Arten, die zum Übernachten Nester nutzen,
wie das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons, sollten
Nester bauen können oder Nistkörbchen bzw. geschlossene
Schlafkästen zur Verfügung haben. Die Haltung
in Außenvolieren ist ganzjährig möglich,
sofern die Vögel einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen
können; die Temperatur darf 10°C nicht unterschreiten
Zur Brutzeit benötigen Webervögel vermehrt tierisches
Eiweiß. Einige Arten sind Insektenfresser, z. B. der
Waldweber, Ploceus bicolor. 4.3 Unterbringung Für die
Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet:
GL 12 cm, KM 20 g, z. B. Dotterweber, Textor vitellinus;
GL bis 18 cm, KM bis 45 g, z. B. Textorweber, Textor cucullatus;
GL über 18 cm, KM über 50 g, z. B. Starweber,
Dinemellia dinemelli; langschwänzige Wida-Arten, (Hahnschweifwida,
Coliuspasser progne; Leierschwanzwida, Coliuspasser jacksoni).
GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs
bezogen auf Arten je 4 Vögel
| Größe |
Länge x Breite x Höhe m |
| bis 12 |
0,80 x 0,40 x 0,40 |
| bis 18 |
1,20 x 0,50 x 0,50 |
| über 18 |
1,60 x 0,50 x 0,50 |
Wida-Arten 1,60 x 0,50 x 1,20
Bei Unterbringung weiterer 2 bis 3 Vögel ist die Grundfläche
um 25% zu erweitern. Bei der Haltung in Außenvolieren
muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche
vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
20 Vögeln der kleinen und mittelgroßen Arten
oder 4 Vögeln der großen Arten (Gattungen Bubalornis,
Dinemellia, Coliuspasser progne und Coliuspasser jacksoni)
in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
5. Sperlinge – Passeridae
(29 Arten) mit den Gattungen: Sorella, Auripasser, Passer,
Pyrgitopsis, Gymnoris, Petronia, Carpospiza, Montifringilla.
5.1 Grundsätzliches
Sperlinge bewohnen alle Lebensräume der Alten Welt
einschließlich der Hochgebirgsregionen bis in Höhen
von 5200 m ü. NN. Es sind kleine Vögel mit einer
GL zwischen 11 cm (KM 14 g, z. B. Maronensperling, Sorella
eminibey) und 18 cm (KM 35 g, z. B. Graukopfsperling, Pyrgitopsis
grisea gongonensis). Die meisten Sperlinge leben in Gruppen
mit dauerhafter Paarbindung und brüten gesellig. Nester
werden frei in der Vegetation, in Nischen und Höhlen,
auch in Bodenhöhlen (Erdsperling, Montifringilla davidiana)
angelegt. Die meisten Sperlinge sind Standvögel.
5.2 Spezielle Haltungsansprüche
Sperlinge sind paarweise oder im Schwarm zu halten. Es sollten
für alle Arten der Gattungen Sorella, Auripasser, Passer
und Pyrgitopsis ganzjährig Schlafkörbchen bzw.
-kästen o. ä. angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeiten
dienen. Staubbademöglichkeiten (z. B. Sand) sind anzubieten.
Besonders bei Sperlingen ist die Haltung in Volieren der
Käfighaltung vorzuziehen. Im Winter reicht für
europäische Arten und Hochgebirgsbewohner ein Witterungsschutz.
Arten der Tropen und Subtropen (z. B. Goldsperlinge, Gattung
Auripasser) müssen außerhalb der warmen Jahreszeit
einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die
Temperatur darf 10°C nicht unterschreiten. Nahrungsgrundlage
von Sperlingen sind verschiedene Sämereien. Während
der Fortpflanzungszeit wird vermehrt tierisches Eiweiß
aufgenommen und an die Jungen verfüttert. GL der Vögel
Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten
je Paar
| Größe |
Länge x Breite x Höhe m |
| bis 12 |
0,80 x 0,40 x 0,40 |
| bis 18 |
1,20 x 0,50 x 0,50 |
5.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden zwei Größengruppen
gebildet. Bei der Haltung in Außenvolieren muß
ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche
vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
10 Vögeln der kleinen Arten oder 6 Vögeln der
größeren Arten in der kalten Jahreszeit besetzt
sein.
6. Edelfinken – Fringillidae
(3 Arten) in der Gattung Fringilla und Gimpel – Carduelidae
(ohne Kleidervögel, Drepanidinae) (136 Arten) in den
Gattungen: Acanthis, Agriospiza, Alario, Bucanetes, Callacanthis,
Carduelis, Carpodacus, Chionomitris, Chloris, Coccothraustes,
Crithagra, Dendrospiza, Eophona, Erythrina, Fringalauda,
Haematospiza, Hesperiphona, Koslowia, Leucosticte, Linaria,
Linurgus, Loxia, Mycerobas, Ochrospiza, Pinicola, Procarduelis,
Propyrrhula, Pseudochloroptila, Pyrrhoplectes, Pyrrhospiza,
Pyrrhula, Rhodopechys, Rhodospiza, Rhynchostruthus, Rubicilla,
Serinops, Serinus, Spinus, Uragus.
6.1 Grundsätzliches
Edelfinken und Gimpel sind weltweit verbreitet. Sie besiedeln
mit Ausnahme der tropischen Regenwälder alle Lebensräume
von Meereshöhe bis in Höhenlagen über 5 000
m ü. NN im Himalaya. Zu den kleinsten Arten gehören
der afrikanische Weißbürzelgirlitz (Grauedelsänger),
Ochrospiza leucopygia (GL 10 cm, KM 10 g) und der südamerikanische
Kapuzenzeisig, Spinus cucullatus (GL 10 cm, KM 9 g), zu
den größten der Gelbschenkelkernbeisser, Mycerobas
affinis (GL 22 cm, KM 85 g). Edelfinken und Gimpel bauen
in Boden- bis Baumhöhe ein Napfnest, manche Arten auch
in Felsspalten (z. B. die Gattungen Leucosticte, Pseudochloroptila).
Einige Arten der gemäßigten Breiten sind Zugvögel,
z. B. der Bergfink, Fringilla montifringilla, und der Karmingimpel,
Erythrina erythrina. Viele sind Teilzieher oder ziehen vom
Hochgebirge in die Niederungen wie der Zitronengirlitz,
Serinus citrinella, die Karmingimpel der Gattung Procarduelis
und Kernbeißer der Gattungen Mycerobas und Eophona.
Die meisten subtropischen und tropischen Arten sind Standvögel.
6.2 Spezielle Haltungsansprüche
Edelfinken und viele Gimpelartige sind während der
Brutzeit territorial, daher ist eine paarweise Unterbringung
zu empfehlen. Schwarmhaltung nichtterritorialer Arten ist
in Volieren möglich, sofern ausreichende Versteck-
und Schlafmöglichkeiten angeboten werden. Der Bluthänfling
(Limeria canapia) sollte grundsätzlich in Volieren
gehalten werden. Arten aus den gemäßigten Breiten
(einheimische Arten und Hochgebirgsvögel der Subtropen
bis Tropen) können im Freien überwintert werden,
sofern sie einen Witterungsschutz aufsuchen können
(Gattungen Acanthis, Agriospiza, Carduelis, Carpodacus,
Chloris, Coccothraustes, einige Serinus- Arten, einige Spinus-Arten,
Eophona, Fringilauda, Fringilla, Koslowia, Leucosticte,
Linaria, Loxia, Mycerobas, Pinicola, Procarduelis, Propyrrhula,
Pyrrhula, Rubicilla, Uragus). Arten der Subtropen und Tropen
müssen trocken bei mindestens 5°C (Gattungen Alario,
Bucanetes, Crithagra, Dendrospiza, Hesperiphona, Ochrospiza,
Rhodospiza, einige Arten der Gattungen Serinus und Spinus)
überwintert werden. Eine Überwinterungstemperatur
von mindestens 15°C ist für Pseudochloroptila totta,
Spinus cucullatus, S. dominicensis, S. notatus, S. psaltria
und S. yarrellii erforderlich. Manche Arten brauchen im
Sommerhalbjahr und/oder zur Jungenaufzucht tierisches Eiweiß
(z. B. alle Arten der Gattungen Acanthis, Carpodacus, Coccothraustes,
Eophona, Erythrina, Fringilauda, Fringilla, Leucosticte,
Pinicola, Procarduelis, Rhodospiza, Rubicilla, Uragus und
einige Arten der Gattungen Crithagra, Dendrospiza und Ochrospiza).
GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs
bezogen auf Arten je Paar
| Größe |
Länge x Breite x Höhe m |
| bis 15 |
0,80 x 0,40 x 0,40 |
| bis 20 |
1,20 x 0,50 x 0,50 |
| über 20 |
1,60 x 0,80 x 0,80 |
6.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen
gebildet. Bei der Haltung in Außenvolieren muß
ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche
vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens
20 Vögeln der kleinen Arten oder 10 Vögeln der
mittelgroßen Arten oder 4 Vögeln der großen
Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.
7. Ammern – Emberizidae (251
Arten) mit den Unterfamilien: Stärlingsammern –
Spizinae (1 Art Spiza americana), Altweltammern –
Emberizinae (44 Arten) mit den Gattungen: Buscarla, Calcarius,
Cristemberiza, Emberiza, Granativora, Hypocentor, Latoucheornis,
Leptoplectron, Miliaria, Ocyris, Plectrophenax, Schoeniclus,
Spina. Scharrammern – Zonotrichinae (110 Arten) mit
den Gattungen: Aimophila, Ammodramus, Ammospiza, Amphispiza,
Amphispizopsis, Arremon, Arremonops, Atlapetes, Brachyspiza,
Buarremon, Calamospiza, Chlorura, Chondestes, Coryphaspiza,
Emberizoides, Embernagra, Incaspiza, Junco, Melozone, Oriturus,
Passerculus, Passerella, Peucaea, Pezopetes, Pipilo, Pooecetes,
Pselliophorus, Rhynchospiza, Saltatricula, Spizella, Tisa,
Torreornis, Xenospiza, Zonotrichia. Südammern –
Poospizinae (25 Arten) mit den Gattungen: Charitospiza,
Donacospiza, Gubernatrix, Lophospingus, Melanodera, Nesospiza,
Poospiza, Rowettia. Finkenammern – Sporophilinae (71
Arten) mit den Gattungen: Acanthidops, Amaurospiza, Catamenia,
Corydospiza, Diuca, Dolospingus, Geospizopsis, Haplospiza,
Oryzoborus, Phrygilus, Piezorhina, Porphyrospiza, Rhodospina,
Sicalis, Sporophila, Volatinia, Xenospingus.
7.1 Grundsätzliches
Ammern sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen
Regenwälder und geschlossenen Wälder der gemäßigten
Zonen bewohnen sie alle Landschaften von Meereshöhe
bis über 4 000 m ü. NN. Sie sind häufig in
offenem Gelände anzutreffen. Die kleinste Art ist das
mittelamerikanische Zwergpfäffchen, Sporophila minuta
(GL 9 cm, KM 9 g); zu den größten Arten zählt
die Schwarzkinngrundammer, Melozone aberti (GL 23 cm, KM
45 g), aus Nord- und Mittelamerika. Ammern brüten in
Halbhöhlen (z. B. Hausammer, Emberiza striolata), am
Boden (z. B. Arten der Gattungen Calcarius und Plectrophenax
nivalis) oder in Sträuchern und Bäumen (z. B.
Arten der Gattungen Catamenia und Sporophila). In den gemäßigten
Breiten gibt es unter den Ammern Standvögel und Teilzieher,
in den subtropischen und tropischen Klimazonen sind die
meisten Arten Standvögel.
7.2 Spezielle Haltungsansprüche
Standvögel der gemäßigten Breiten (z. B.
Goldammer, Emberiza citrinella, Grauammer, Miliaria calandra,
Schneeammer, Plectrophenax nivalis, Grundammern der Gattung
Melo-zone) können in der Außenvoliere überwintert
werden, sofern ihnen ein Witterungsschutz zur Verfügung
steht. Alle nordischen Arten sind Teilzieher oder Zugvögel
(z. B. Junko, Junco hyemalis, Zippammer, Emberiza cia, und
Ortolan, Emberiza hortulana) und benötigen im Winter
einen frostfreien Schutzraum. Auf Verträglichkeit ist
besonders zu achten. Spiza americana, Altweltammern, Scharrammern
und Südammern sind Mischköstler. Finkenammern
benötigen zur Jungenaufzucht tierisches Eiweiß.
Neben Sämereien (auch in halbreifem Zustand) sollten
Beeren, Weichfutter und zur Jungenaufzucht lebende Insekten
gereicht werden.
7.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen
gebildet GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs
bezogen auf Arten je Paar
| Größe |
Länge x Breite x Höhe m |
| bis 15 |
0,80 x 0,40 x 0,40 |
| bis 20 |
1,20 x 0,50 x 0,50 |
| über 20 |
1,60 x 0,80 x 0,80 |
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum
von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein.
Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln
der kleinen Arten oder 6 Vögeln der mittelgroßen
Arten oder 4 Vögeln der großen Arten in der kalten
Jahreszeit besetzt sein.
8. Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken,
Kubafinken – Thraupidae (Cardinalinae
(17 Arten) und Pheucticinae (3 Arten)) mit den Gattungen:
Periporphyrus, Rhodothraupis, Caryothraustes, Cardinalis,
Guiraca, Passerina, Cyanoloxia, Pheucticus und die Gattungen
Coccopsis, Paroaria, Rhodospingus, Coryphospingus und Tiaris
(12 Arten) 4)
8.1 Grundsätzliches
Kardinalvögel, Kernknacker und Kubafinken sind in der
Neuen Welt von Südkanada bis Argentinien verbreitet.
Sie bewohnen offene Landschaften und Wälder von Meereshöhe
bis in ca. 2 000 m ü. NN. Zu den kleinsten Arten zählt
der Kubafink, Tiaris canora (GL 11 cm, KM 10 g), zu den
größten der Rotkardinal, Cardinalis cardinalis
(GL 23 cm, KM 45 g). Arten der genannten Gattungen bauen
ein Napfnest in Bäumen und Sträuchern. Sie sind
während der Brutzeit territorial. Unter den Arten gibt
es sowohl Stand- als auch Zugvögel. 4) Der Grünkardinal,
Gubernatrix cristata, und die Zwergkardinäle (Gattungen
Charitospiza und Lophospingus) sind bei den Ammern eingeordnet
(s.7. Südammern)
8.2 Spezielle Haltungsansprüche
Während der Brutzeit sollten Kardinalvögel nur
paarweise gehalten werden (territoriale Lebensweise). Die
ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist möglich,
wenn ein klimatisierter Schutzraum zur Verfügung steht;
die Temperatur darf 10°C, für den Kubafinken (Tiaris
canora), 15°C nicht unterschreiten. Der kälteunempfindliche
Rotkardinal (Cardinalis cardinalis) benötigt nur einen
Witterungsschutz. Zur Jungenaufzucht sind lebende Insekten
notwendig.
8.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden zwei Größengruppen
gebildet: GL bis 15 cm, KM 20 g, z. B. Passerina-Arten;
GL über 15 cm bzw. KM über 20 g. GL der Vögel
Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten
je Paar
| Größe |
Länge x Breite x Höhe m |
| bis 15 |
0,80 x 0,40 x 0,40 |
| über 15 |
1,20 x 0,50 x 0,50 |
Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum
von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein.
Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln
der Passerina-, Tiaris-, Coryphospingus- und Rhodospingus-
Arten oder 4 Vögeln aller anderen Arten in der kalten
Jahreszeit besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist
eine Paarhaltung erforderlich.
C. Besondere Haltungsbedingungen – vorübergehende
Haltung
1. Kranke oder verletzte Vögel Nach
tierärztlichem Ermessen kann für kranke oder verletzte
Vögel eine andere Haltung erforderlich sein als unter
den Punkten
II. B. 1 bis 8 beschrieben.
2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften kann der Besatz der Käfige
der Besatzdichte der Schutzräume, bezogen auf die Grundfläche
während der kalten Jahreszeit, entsprechen, wenn die
Verweildauer dort nicht mehr als 3 Monate beträgt (Nachweis
z. B. durch Datum der Lieferscheine). An den Käfigen
muß durch Hinweise deutlich erkennbar sein, daß
eine höhere Besetzung der Käfige nur für
die vorüber gehende Haltung im Zoofachhandel toleriert
wird. Vögel mit starkem Bruttrieb oder Territorialverhalten
sind paarweise, unverträgliche Vögel sind einzeln
zu halten. Nicht eingewöhnte oder nicht futterfeste
Vögel dürfen nicht verkauft werden.
3. Transport
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein
und der Transport muß so durchgeführt werden,
daß gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden
werden. An Transporte, die mehr als eine Stunde dauern,
werden folgende Anforderungen gestellt:
Die Transportkästen müssen stabil sein; sie dürfen
keine Verletzungen verursachen. Die Transportbehälter
sollen auf einer Seite abgeschrägt sein, ihre Aufstellung
ausreichende Luftzufuhr gewährleisten. Sie dürfen
nur soweit abgedunkelt sein, daß die Futteraufnahme
noch sichergestellt ist. Die Länge des Transportkastens
muß mindestens der zweifachen Gesamtlänge, für
männliche Witwen im Prachtkleid der einfachen Gesamtlänge,
des zu transportierenden Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit
des Tieres ist zu gewährleisten. Eine Bodenleiste muß
vorhanden sein. Vögel, die länger als 4 Stunden
transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die
gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt. Anderenfalls
muß Wasser zur Verfügung stehen. Im übrigen
gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
in der jeweils gültigen Fassung.
4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen 5)
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An-
und Abreise, höchstens 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen höchstens 3 Tage und
je Tag 10 Stunden der Öffentlichkeit präsentiert
werden. Dunkelphasen, mindestens 6 Stunden je Tag, müssen
eingehalten werden.
c) Es dürfen nur gesunde gezüchtete Vögel
ausgestellt werden, die vorher an Ausstellungsbedingungen
gewöhnt worden sind. Offensichtlich scheue Vögel
sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
d) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen
in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt sein. Der Abstand
zu Besuchern soll mindestens 50 cm betragen.
e) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen
dreiseitig geschlossen sein. Eine Seite muß der eineinhalbfachen
Körperlänge, die andere Seite der einfachen Körperlänge
des darin befindlichen Vogels entsprechen. Die Grundfläche
von Ausstellungskäfigen darf jedoch 0,30 x 0,15 m für
einen Vogel nicht unterschreiten.
f) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens
zwei Sitzstangen enthalten.
g) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein
Futter verwendet werden.
h) Futter und Wasser müssen täglich frisch angeboten
und so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt
werden können.
i) Die Käfige/Volieren müssen in sauberem Zustand
sein.
j) Für Ausstellungsräume ist ein Rauchverbot auszusprechen.
Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung
eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen.
Unter diesen Bedingungen dürfen auch eingewöhnte
Wildfänge ausgestellt werden. Dauer der täglichen
Präsentation, Ruhezeiten und Dunkelphasen sind entsprechend
Buchstabe b einzuhalten.
5) Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen
der öffentlichen oder nichtöffentlichen Präsentation
und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener Halter.
5. Vogelmärkte/Vogelbörsen 6)
Für Vogelmärkte/Vogelbörsen ist der Punkt
C. 4 sinngemäß anzuwenden. Das Anbieten und der
Verkauf körnerfressender Kleinvögel außerhalb
von Zelten und Gebäuden mit entsprechender Temperatur-
und Belüftungsregelung sind tierschutzwidrig.
6) Vogelmärkte/Vogelbörsen sind Veranstaltungen,
auf denen Vögel außerhalb von Handelsgeschäften
oder Zuchtanlagen angeboten werden.
Helmut Brücher Deutscher Naturschutzring e. V. unter
Hinweis auf das Differenzprotokoll Seite 25
Dr. Renate van den Elzen Deutsche Ornithologen-Gesellschaft
e. V.
Theo Pagel
Priv.Doz. Dr. K.-L. Schuchmann Gesellschaft für Tropenornithologie
e. V. Bundesverband für fachgerechten Naturund Artenschutz
e. V.
Dr. Ulrich Schürer Verband deutscher Zoodirektoren
e. V.
Martin Riebe Deutscher Tierschutzbund e. V. unter Hinweis
auf das Differenzprotokoll Seite 25
Dr. Werner Tschirch Tierärztliche Vereinigung für
Tierschutz e. V.
Differenzprotokoll zu dem Gutachten „Mindestanforderungen
an die Haltung von Kleinvögeln“ Teil 1 Körnerfresser
vom 10. Juli 1996
Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen
Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen
zu Protokoll:
1. Die Haltung und Einfuhr von körnerfressenden Kleinvögeln
ist auf gezüchtete Exemplare zu beschränken.
2. Kleinvögel sind in Außenvolieren zu halten;
soweit erforderlich sind zusätzliche Schutzräume
mit 50% der Mindestmaße notwendig.
3. Für 1 bis 3 Paare bzw. 6 Exemplare sind die Mindestmaße
2 m x 1 m x 2 m, für jeweils 1 weiteres Paar ist die
Grundfläche um 1 m2 zu vergrößern.
4. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte sind
nicht zuzulassen.
5. Vogelausstellungen, Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte
und Vogelbörsen sind zu verbieten.
6. Domestizierte Körnerfresser benötigen 50 %
der o. g. Maße. Der Deutsche Tierschutzbund gibt unabhängig
von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem
Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
1. Die Haltung nichtdomestizierter Kleinvögel im Privathaushalt
wird grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung dieser Vögel
ist auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen zu
beschränken.
2. Naturentnahmen lehnen wir wegen der damit verbundenen
Tier- und Artenschutzprobleme generell ab. Solange diese
jedoch zugelassen sind, müssen diese Vögel über
die gesamte Lebenszeit in Volieren gehalten werden.
3. Eine Volierenhaltung ist auch für nachgezüchtete
Körnerfresser vorzusehen. Die im Gutachten empfohlenen
Käfigmindestgrößen sind für die Dauerhaltung
keinesfalls ausreichend, da sie in der Regel keine verhaltensgerechte
Unterbringung und keine artgerechte Bewegungsmöglichkeit
der Vögel gemäß § 2 Tierschutzgesetz
garantieren. Die Vögel können in den Käfigen
nur sitzen und hüpfen, aber nicht ausreichend fliegen.
4. Körnerfressern, die in Käfigen gehalten werden,
ist täglich Freiflug zu gewähren. Bestehen keine
Freiflugmöglichkeiten, entweder weil nicht genug Platz
vorhanden ist, die Gefahr besteht, daß sich die Vögel
beim Freiflug verletzen oder weil die Vögel nicht mehr
freiwillig in den Käfig zurückkehren, ist auf
die Haltung solcher Vögel zu verzichten.
5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden
nicht akzeptiert. Mindestanforderungen an die Haltung von
Körnerfressern stellen Minimalforderungen dar, die
keinesfalls unterschritten werden dürfen. Der Deutsche
Tierschutzbund wendet sich nicht gegen eine witterungsbedingte
und zeitlich begrenzte höhere Besatzdichte im Winterschutzraum.
Eine ähnlich hohe Besatzdichte im Zoofach- und Großhandel
alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus zuzulassen,
wird abgelehnt, zumal der Handel keine Garantie dafür
übernehmen kann, daß die Vögel tatsächlich
nur 3 Monate unter diesen Bedingungen gehalten werden.
6. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte
und Vogelbörsen werden abgelehnt.
7. Abgelehnt werden insbesondere diejenigen Regelungen und
Käfig- bzw. Volierenmaße im vorliegenden Gutachten,
die hinter den seit langem angewendeten Mindestanforderungen
verschiedener Bundesländer bei der Erteilung von Tiergehegegenehmigungen
und des Bundesamtes für Naturschutz bei der Prüfung
von Einfuhranträgen zurückbleiben.
Richtlinien für Vogelbörse
1.Vogelmärkte dürfen nur an einem Tag abgehalten werden. Bei Vogelbörsen, die im Rahmen einer Ausstellung abgehalten werden, dürfen die unter Ausstellungsbedingungen gezeigten Vögel maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Vogelbörsen und Vogelausstellungen dürfen grundsätzlich nur in getrennten und nicht miteinander verbundenen Räumlichkeiten abgehalten werden.
2. Vogelmärkte / Vogelbörsen dürfen nur in geschlossenen, klimatisierten Räumen stattfinden. Im Ausstellungsbereich darf nicht geraucht werden.
3. Es ist ein ausreichender Abstand zwischen den Käfigreihen und den Besuchern sicherzustellen.
4. Eine Einrichtung, die ein Entweichen der Vögel bei dem Herausfangen verhindert, ist zu empfehlen (z.B. eine Schleuse).
5. Kranke, verletzte oder offensichtlich sehr scheue Vögel sind vom Anbieten auszuschließen.
6. Die seuchenhygienischen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, (WA, BArtSchV, BNatSchg, etc.) sind einzuhalten.
7. Es dürfen nur gezüchtete und geschlossen beringte Vögel angeboten werden, um das Feilbieten von Wildimporten auszuschließen. Das Anbieten eingewöhnter Wildfänge kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung der Börsenleitung erlaubt werden.
8. Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden (ca. 70-80 cm). Sie müssen in einem sauberen Zustand sein. Verschmutzte Käfige sind von der Vogelbörse/ Vogelmarkt auszuschließen.
9. Gefäße für Futter und Wasser müssen sauber sein und so angebracht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Eine Wasserstelle (z.B. Wasserleitung, Behälter mit frischem Wasser) muß im Ausstellungsraum vorhanden sein.
10. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel in einem Käfig untergebracht werden – möglichst Vögel der gleichen Art und Rasse.
11. Es dürfen nur so viele Vögel in einem Käfig untergebracht werden, daß mindestens ein drittel der Sitzstangenfläche und bei Bodenvögeln -z.B. Wachteln und Tauben- die halbe Bodenfläche frei bleibt.
12. Die Käfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen enthalten – Ausnahme nur bei Bodenvögeln.
13. Die Käfige müssen so groß sein, daß sich die Vögel darin ungehindert bewegen können.
14. Die Käfige müssen so gestaltet sein, daß Verletzungen der Vögel auszuschließen sind. Die Verwendung von Ausstellungskäfigen ist von Vorteil.
15. Selbstverständlich muß jeder Stand an gut sichtbarer Stelle mit Name und Adresse des Standbesitzers gekennzeichnet sein.
16. Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar anzubringen
a: deutscher Name
b: wissenschaftlicher Name
c: Herkunft: Nachzucht/Wildfänge
d: Geschlecht: 0,1/ 1,0 / 1,1
e: Schutzstatus: WA I, BartSchV, BwildSchV o.ä.
Definition:
Vogelmärkte:
Sind Veranstaltungen, welche ausschließlich dem Feilbieten von Vögeln vorbehalten sind.
Vogelbörsen:
Sind Veranstaltungen, bei welchen Vögel in Zusammenhang mit einer Bewertungs- oder Rahmenschau feilgeboten werden.
Folgende Verbände haben an den Börsenrichtlinien mitgearbeitet und setzen diese um:
Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e.V. (AZ)
Deutscher Kanarienzüchter Bund e.V. (DKB)
Vereinigung der Ziergeflügel- und Exotenzüchter e.V. (VZE)
Verband Deutscher Waldvogelpfleger und Vogelschützer e.V. (VdW)
Bund Deutscher Waldvogelpfleger.e.V (WVP)
Deutsche Standard-Wellensittich-Verband e.V. (DSV)
Gesellschaft für Tropenornithologie e.V. (GTO)
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