Gesetze und Richtlinien

Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Mensch und Tier die Psittacoseverordnung und ein Gutachten über die Haltungsbedingungen erlassen.
Ebenso eine Richtlinie für Vogelbörsen.

Bitte lesen Sie diese Aufmerksam.

Psittacoseverordnung
Gutachten - Haltungsbedingungen
Haltung v. kl. Vögeln
Richtlinien für Vogelbörse

Psittacoseverordnung
In der Fassung der Bek. vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111) einschließlich Änderung der Psittakoseverordnung
I. Begriffsbestimmung
§ 1 Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.
II. Allgemeine Vorschriften
§ 2 (1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn 1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt 2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und 3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler 1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.
§ 3 (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind: 1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder 2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.
(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
§ 4 (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen 1. Art der Tiere, 2. Ringnummer und Datum der Beringung 3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere 4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere 5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels. Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert werden, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 5 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden. B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 6 (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche b) vermieden wird, und c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7 (1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuatändige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden. C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 8 (1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist. D. Desinfektion
§ 9 (1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstofles sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen. 2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten
§ 10 (1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstekkungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.
(3) Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 11 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind, b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.
(2) die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
§ 12 Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Omithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. V. Ordnungswidrigkeiten § 13 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, 1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet, 1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt, 1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt, 2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt, 3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt, 5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, 6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt, 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildem zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder 9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien und Sittichen zuwiderhandelt.
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Gutachten - Haltungsbedingungen
über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995
Vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde nachfolgendes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und am 10. Januar 1995 in der hier vorliegenden Form verabschiedet. Es gibt verbindlich Auskunft über die unter § 2 des Tierschutzgesetzes geforderten tierschutzgerechten Haltungserfordernisse, dient Papageienhaltern zur Überprüfung ihrer Haltungsbedingungen und gibt den zuständigen Behörden eine Beurteilungsgrundlage an die Hand, auf die sie sich nach § 16a im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen berufen können.

I. Allgemeiner Teil
Papageien (Psittacidae) sind soziale Vogelarten, die, mit Ausnahme von Europa, auf allen Kontinenten verbreitet sind. Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume, wie zum Beispiel tropische Regenwälder, Savannen, Halbwüsten, Bergwälder und Paramos bis in Höhen von 4000 m über NN und darüber.
Das Nahrungsspektrum bei Papageien variiert erheblich. Viele Arten nehmen Sämereien auf, andere Arten haben sich auf Frucht- oder Nektarnahrung spezialisiert.Papageien sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Höhlenbrüter. Zur Zeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen sich 203 Arten (AZ-Nachzuchtstatistik 1984-1993) regelmäßig in Menschenobhut fort. Wellensittiche, Melopsittacus undulatus , und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus , werden seit Mitte des 19. Jh. gezüchtet, sind domestiziert und werden in diesem Papier nicht berücksichtigt (ein entsprechendes Gutachten ist in Arbeit). Papageien leben bis auf Ausnahmen paarweise oder in Gruppen. Sie sind grundsätzlich auch in der Obhut des Menschen so zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche und derzeit vorhandene, nur auf Menschen geprägte sowie kranke oder verletzte Vögel. Zukünftig ist beim Verkauf von Papageien auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen, und sie sind deshalb in der Regel nur zu zweit abzugeben. Jungvögel sollten so aufgezogen werden, daß sie artgeprägt sind. Die Möglichkeit zur Fortpflanzung sollte gegeben sein, wenn die Unterbringung der Nachzucht gewährleistet ist. Dem umfangreichen Verhaltensrepertoire ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung, z. B. mit frischen Zweigen oder anderen geeigneten Gegenständen, zu entsprechen Dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung oder, bei begründeter Einzelhaltung, durch tägliche ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel nachzukommen. Papageien können mit einer Reihe anderer Tierarten vergesellschaftet werden; auf Verträglichkeit ist zu achten. Einfuhr, Ausfuhr und Besitz von Papageien (mit Ausnahme von Nymphen- und Wellensittichen) werden durch Artenschutzbestimmungen geregelt. Die Zucht aller Papageien ist nach Tierseuchengesetz genehmigungspflichtig; entsprechend der Psittakoseverordnung sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung legt für die Einfuhr von Papageien aus Drittländern eine Quarantäne fest.

II. Spezieller Teil
Im folgenden werden die Papageien in die 4 Gruppen – Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras sowie Loris und andere nektartrinkende – Arten eingeteilt.
A. Allgemeine Haltungsansprüche
Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen.

Für das Halten von Papageien aus Naturentnahmen ist in den ersten zwei Jahren größerer Raum erforderlich, um ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Die Grundfläche von Käfigen und Volierenanlagen muß deshalb mindestens 50% größer sein als in den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A angegeben.
Zwischen Käfigen oder Volieren können Trennwände zum Schutz vor Bißverletzungen erforderlich sein. Bei Außenvolierenhaltung muß ein Schutzraum oder, im Einzelfall, Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann . Nur bei schädlicher Witterung, z. B. strengem Frost, dürfen die Vögel tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für die Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe weiter unten angeführt. Futter- und Wasserstellen sind im Winter im Schutzraum anzubringen. Futter und Wasser sind täglich frisch anzubieten, die Gefäße sind vorher zu reinigen.
Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o. ä. geeignetem Material abzudecken und möglichst einmal wöchentlich zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden oder mit einem Belag aus Sand, Kies o. ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, soll leicht zu reinigen und muß so verarbeitet bzw. angebracht sein, daß Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung soll aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, daß möglichst lange Flugstrecken entstehen.
Werden Vögel in geschlossenen Räumen gehalten, ist Freiflug empfehlenswert.
Eine Badeeinrichtung sollte möglichst ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, sollen sie bei geeignetem Wetter mindestens einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder für die Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche Beleuchtung soll 12 Stunden betragen, aber auch nicht überschreiten; der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit wesentlich mehr Nistkästen angeboten werden als Paare im Gehege sind, um Streitigkeiten zu minimieren.
Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Es genügt nicht, Papageien ganzjährig mit trockenen Sämereien zu füttern. Es müssen, je nach Vogelart, auch Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß angeboten werden.
Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten und dürfen nicht an ausschließliche Körnerfütterung gewöhnt werden. Fledermauspapageien, Schwalbensittiche und einige Loriarten benötigen neben dem Lorifutter auch Sämereien, alle nektartrinkenden Arten auch Obst.
Papageien sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
Bei Krankheitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.

1. Sittiche mit den Gattungen:
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Geopsittacus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.

1.1 Grundsätzliches
Sittiche sind langschwänzige Papageien, die sowohl offene Lebensräume wie Savannen und Steppen als auch Wälder bewohnen.
Zu den kleinen Vertretern gehören die Grassittiche der Gattung Neophema mit Gesamtlängen (GL) um 20 cm und Körpermassen (KM) um 37 g. Einer der größten ist der Arasittich, Rhynchopsitta pachyrhyncha , mit einer GL um 38 cm und einer KM um 440 g.
Außerhalb der Brutzeit leben Sittiche in Familienverbänden oder bilden mehr oder weniger große Schwärme, während der Brutzeit lebt die Mehrzahl der Arten paarweise.

1.2 Unterbringung
Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werden , andere Sittiche benötigen nur zur Fortpflanzung Nisthöhlen.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m
Grundfläche des Schutzraumes
in m²
bis 25 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 25 bis 40 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0
über 40 3,0 x 1,0 x 2,0 2,0

Temperatur im Schutzraum soll 5°C nicht unterschreiten. Für importierte Sittiche sind im ersten Jahr Temperaturen von mindestens 10°C erforderlich.
Für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich und australische Sittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.

2. Kurzschwänzige Papageien mit den Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geogroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.

2.1 Grundsätzliches
Vertreter dieser Gruppe bewohnen die unterschiedlichsten Lebensräume von Meereshöhe bis in alpine Regionen.
Zu den kleinsten Arten gehören die Sperlingspapageien der Gattung Forpus (GL 12-15 cm, KM 25-30 g), zu den größten der Gelbhaubenkakadu, Cacatua galerita (GL 50 cm, KM 900 g), und der Kea, Nestor notabilis (GL 50 cm, KM 950 g). Diese Papageien leben außerhalb der Brutzeit überwiegend in Familienverbänden oder im Schwarm, zur Brutzeit meist paarweise.

2.2 Unterbringung
Während der Zuchtperiode können Agapornis- und Forpus-Arten auch in Käfigen von 0,80 x 0,40 x 0,40 m untergebracht werden.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m
Grundfläche des Schutzraumes
in m²
bis 25 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 25 bis 40 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0
über 40 3,0 x 1,0 x 2,0 2,0

Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Grciydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen 10°C nicht unterschreiten
Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus kann die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muß der Schutzraum frostfrei sein. Für den Kea genügt ein Witterungsschutz.
Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) benötigen ganzjährig Schlafkästen, andere Arten beziehen Höhlen meist nur zur Fortpflanzung.

3. Aras mit den Gattungen:
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.

3.1 Grundsätzliches
Aras sind Bewohner des Tieflandregenwaldes und der unteren Bergregionen in Süd- und Mittelamerika.
Lebensräume sind meist feuchte Wälder, aber auch Galeriewälder oder trockenere Regionen mit laubabwerfenden Bäumen.
Der kleinste Vertreter ist der Blaustirn- Zwergara, Diospittaca nobilis (GL 30 cm, KM 136 g), der größte der Hyazinth-Ara, Anodorhynchus hyacinthinus (GL 98 cm, KM 1500 g).
Außerhalb der Brutzeit leben Aras paarweise, in Familienverbänden oder kleinen Gruppen.

3.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werde

Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m
Grundfläche des Schutzraumes
in m²
bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1,0
über 40 bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1,0
über 60 4,0 x 2,0 x 2,0 2,0

Alle Aras benötigen im Schutzraum eine Temperatur, die 10°C nicht unterschreitet.

4. Loris und andere nektartrinkende Arten mit den Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.

4.1 Grundsätzliches
Diese Nahrungsspezialisten sind Bewohner von Wäldern oder baumbestandenen offenen Landschaften. Ihre Verbreitung erstreckt sich von Meereshöhe bis in alpine Bereiche der Äquatorialzone (bis 4000 m über NN).
Fledermauspapageien (Loriculus-Arten) erreichen bei GL von 10,5 bis 16 cm eine KM von 12 bis 35 g.
Zu den größten Loris gehört der Frauenlori, Lorius lory, mit einer GL von 31 cm und einer KM von 240 g.
Außerhalb der Brutzeit leben diese Papageien in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen, die auf der Suche nach Nahrung, d. h. blühenden Bäumen, die ihnen Pollen und Nektar liefern, umherstreifen.

4.2 Unterbringung
Die Temperatur im Schutzraum muß mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, z.B. Charmosyna papou, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.
Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muß wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen werden. Volieren können auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein.
Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muß frisch zubereitet sein und das Futtergeschirr gründlich gereinigt werden.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden

Gesamtlänge der Vögel
in cm
bezogen auf Arten
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe
in m
Grundfläche des Schutzraumes
in m²
bis 20 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 20 2,0 x 1,0 x 1,0 1,0

B. Besondere Haltungsbedingungen

1.Kranke oder verletzte Vögel
Die unter den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.

2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften können Käfige oder Volieren vorübergehend mit der doppelten Anzahl Papageien besetzt werden. Dies ist nur in Zoofachgeschäften zu tolerieren, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, daß die Papageien nicht bereits in anderen Zoofachgeschäften bzw. Filialen eingeschränkt gehalten wurden und dadurch die Verweildauer, einschließlich Quarantäne, von 3 Monaten überschritten wird. An den Käfigen muß durch Hinweise deutlich erkennbar sein, daß die höhere Besetzung der Käfige oder Volieren nur für die vor- übergehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird

3. Transport innerhalb Deutschlands
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß transportbedingte Verletzungen vermieden werden. Deshalb sollen Papageien während des Transportes grundsätzlich einzeln transportiert werden.Alle Transportkästen müssen aus stabilem Material und massiven Trennwänden bestehen; sie dürfen keine Verletzungen hervorrufen. Die Transportbehälter sollen abgedunkelt und ausreichend belüftet sein. Die Länge des Transportkastens muß mindestens der Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten.Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt.Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.

4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, maximal 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
c )Vögel aus Nachzuchten dürfen ausgestellt werden, Wildfänge nur, wenn sie an Ausstellungsbedingungen gewöhnt sind.
d) Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
e) Die Vögel sind vom Halter selbst oder von einem Beauftragten zur Ausstellung zu transportieren. Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige für Papageien und Sittiche müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden
f) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens so breit oder tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des darin befindlichen Vogels sein. Bei Gemeinschaftshaltung bis zu 10 Tieren in Ausstellungskäfigen muß die Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der gehaltenen Tiere multipliziert werden. Bei Gruppen von mehr als 10 Tieren reduziert sich der zusätzliche Platzanspruch für jedes weitere Tier um 50%.
g) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen enthalten.
h) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
i) Futter und Wasser müssen so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Außerdem müssen Futter und Wasser täglich frisch geboten werden.
j) Die Käfige müssen in einem sauberen Zustand sein.
Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen

5. Vogelmärkte/Vogelbörsen
Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur an einem Tag abgehalten und es dürfen nur Vögel aus Nachzuchten angeboten werden. Darüber hinaus müssen die Absätze d bis j des Punktes 4, Abschnitt B, eingehalten werden.
Das Anbieten und der Verkauf von Papageien außerhalb klimatisierter Räume ist tierschutzwidrig.
Die Bedingungen für Vogelmärkte/Vogelbörsen mit Papageien können, soweit möglich, sinngemäß auf andere Vogelmärkte/Vogelbörsen angewendet werden.

6. Übergangszeiten
Bestehende Haltungen von Papageien, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, sollen innerhalb von drei Jahren angepaßt werden.
Innerhalb dieser Zeit sind auch einzeln gehaltene Papageien zu vergesellschaften, soweit sie sich nicht als unverträglich erwiesen haben. Als Ausgleich für soziale Kontakte mit Artgenossen muß eine täglich mehrstündige Beschäftigung mit dem Tier sichergestellt sein. Bei Bestandsgründungen, Bestandserweiterungen oder -ergänzungen sind die Anforderungen der Punkte I sowie II Abschnitt A zu erfüllen.

Unterzeichner:
Helmut Brücher
Deutscher Naturschutzring e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll
Dr. Renate van den Elzen
Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V.
Dr. Angelika Fergenbauer-Kimmel
Priv.Doz. Dr. K.-L. Schuchmann
Gesellschaft für Tropenornithologie e. V.
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.
Theo Pagel
Dr. Ulrich Schürer
Verband deutscher Zoodirektoren e. V.
Dr. Jörg Styrie
Deutscher Tierschutzbund e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokol
Differenzprotokoll
zu dem Gutachten
"Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien"
vom 10. Januar 1995
Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
Die Einschränkung der Flugfähigkeit durch Kupieren oder Beschneiden der Flügelfedern wird abgelehnt.
Die Volierenlänge für Großaras (über 60 cm Gesamtlänge) muß mindestens 6 m betragen.
Handaufzucht und Kunstbrut dürfen nur bei Jungvögeln, die von ihren Eltern nicht erfolgreich aufgezogen werden, durchgeführt werden.
Die doppelte Volierenbelegung für den Zoofachhandel wird abgelehnt.
Zusatzerklärung:
Die Haltung von Naturentnahmen durch private Halter wird abgelehnt.
Die Käfig- und Volierenmaße sind insgesamt zu klein.
Der Deutsche Tierschutzbund e. V. gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
Die Haltung von Papageien im Privathaushalt wird grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung sollte sich auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen beschränken.
Der Deutsche Tierschutzbund lehnt Naturentnahmen generell ab. Solange Naturentnahmen zugelassen sind, sollten die Tiere über die gesamte Lebenszeit nur in Volieren gehalten werden.
Die empfohlenen Käfigmindestgrößen sind nicht ausreichend. Sie müssen so bemessen sein, daß die Vögel nicht nur sitzen, hüpfen und klettern können, sondern auch 1-2 Flugschwünge im Käfig möglich sind. Ergänzend ist Freiflug zu gewähren.
Das Kürzen der Handschwingen, das einseitige Amputieren einer Flügelspitze oder sonstige Manipulationen am Tier, um diese an das Haltungssystem anzupassen, werden abgelehnt.
Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht akzeptiert.
Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen werden abgelehnt.

Erläuterungen:
1) z. Z. gelten:
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (AB1. EG Nr. L 348 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.
Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (AB1. EG Nr. L 344 S. 1).
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGB1. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGB1. I S. l458).
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung- BartSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September l989 (BGBl. S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082).

2) z. Z. gilt:
Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar l993 (BGBl. 1 S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 7 §5 des Gesetzes vom 24. Juni l994 (BGBl. I S. 1416).

3) z. Z. gilt:
Verordnung gegen die Psittakose und Ornithose ( Psittakose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November l991 (BGB1. I S. 2111).

4) z. Z. gilt:
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (BGB1. I S. l99).
5) Schutzraum ist ein allseits geschlossener und beleuchteter Raum, mindestens so hoch wie der Käfig oder die Voliere, mit Ein- und Ausflugöffnung, der entsprechend den Temperaturansprüchen der betreffenden Art temperiert werden kann.
6) Systematik nach Forshaw, J. M., W. T. Cooper (1973): Parrots of the World, Lansdowne Press, Melbourne, 2. rev. Auflage 1989.
7) Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen der öffentlichen oder nicht- öffentlichen Präsentation und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener Halter.
8) Vogelmarkt/Vogelbörse sind solche Veranstaltungen, auf denen Vögel außerhalb von Handelsgeschäften oder Zuchtanlagen angeboten werden.

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Referat Tierschutz
Postfach 14 02 70
53107 Bonn
Fax: 0228 / 529-4262
WWW: http://www.bml.de/
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Haltung von Kleinvögeln
Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln Teil 1, Körnerfresser vom 10. Juli 1996

Einleitung
Tiere wildlebender Arten werden seit Jahrhunderten in Menschenobhut gehalten. Die Art ihrer Pflege und die Gründe für ihre Haltung änderten sich im Laufe der Zeit. Im Hinblick auf Naturentnahmen fanden seit etwa 30 Jahren Artenschutzaspekte zunehmend Beachtung. Die gewonnenen Erkenntnisse über Verhalten, Brutbiologie und Haltungsansprüche ermöglichen heute die Nachzucht einer Vielzahl von körnerfressenden Kleinvögeln. Das Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln“ wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erarbeitet. Es dient der Auslegung des Tierschutzgesetzes und führt aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung der im Gutachten genannten Vogelarten nach Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes zu stellen sind. Diese Anforderungen sollen sichern, daß die Tiere artgemäß und verhaltensgerecht untergebracht werden und ihnen keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden entstehen, d. h. keine Verhaltensanomalien oder schädliche Gewichtszunahmen auftreten, daß Vögel vital und fortpflanzungsfähig bleiben, normales Bewegungsverhalten zeigen und dazu beitragen, daß sie ein hohes Alter erreichen. Das Gutachten soll den Tierhaltern als Eigenkontrolle für ihre Tierhaltung dienen. Darüber hinaus soll es den zuständigen Behörden die Bewertung vorgefundener Sachverhalte erleichtern. Die zuständigen Behörden können das Gutachten erforderlichen Anordnungen nach Paragraph 16a des Tierschutzgesetzes zugrunde legen und sich, ebenso wie die Tierhalter, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen darauf berufen. Die angegebenen Maße sind Mindestmaße, die grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Ebenso muß anderen Mindestanforderungen, wie Temperaturen oder Käfigausstattung entsprochen werden. Die Unterzeichner des Gutachtens empfehlen, Vögel möglichst in Volieren zu halten und ihnen größeren Raum als im Gutachten angegeben zuzumessen. Vögeln aus Naturentnahmen, die ein höheres Rückzugsbedürfnis haben, müssen entsprechende Versteckmöglichkeiten angeboten werden. Gegebenenfalls sind auch die Raummaße zu vergrößern. Jeder Halter hat bei Abgabe oder Übernahme von Tieren eine besondere Verantwortung. Er muß darüber unterrichtet sein bzw. den Käufer unterrichten, daß er für die zum Teil sehr lange Lebensdauer der Tieres Verantwortung übernehmen muß und die tägliche Pflege und Beschäftigung mit dem Tier häufig einen hohen Zeitaufwand erfordern. Vor der Übernahme eines Vogels muß sich der künftige Halter über dessen spezifische Ansprüche informieren. Die Gutachter halten bei schwierig zu haltenden Arten einen Sachkundenachweis für notwendig.

I. Allgemeiner Teil
Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben. Die in diesem Gutachten berücksichtigten Kleinvögel umfassen 11 Singvogelfamilien (Passeriformes) mit einer Gesamtlänge (GL) von 8-75 cm, einer Körpermasse (KM) von ca. 7-85 g und überwiegend granivorer Ernährung (Körnerfresser). In systematischer Reihenfolge nach Wolters 1) sind dies:
Lerchen (Alaudidae, 86 Arten),
Prachtfinken (Estrildidae, 132 Arten),
Witwen (Viduidae, 14 Arten),
Webervögel (Sporopipidae, Anomalospizidae, Ploceidae, 112 Arten),
Sperlinge (Passeridae, 29 Arten),
Edelfinken (Fringillidae, 3 Arten),
Gimpel (Carduelidae, 136 Arten; ohne Kleidervögel, Drepanidinae),
Ammern (Emberizidae, 251 Arten),
Kardinäle,
Kernknacker,
Kronfinken und
Kubafink (Thraupidae: Cardinalinae, Pheucticinae, etc. 32 Arten).

1) Wolters, H. E. (1975-1982): Die Vogelarten der Erde. Paul Parey, Hamburg und Berlin

Wolters, H. E. (1983): Die Vögel Europas im System der Vögel. Biotropic-Verlag, Baden- Baden.

Die Mehrzahl der Arten aus diesen Familien ist in den tropischen Savannen und Waldregionen der Alten und Neuen Welt beheimatet. Lerchen, Gimpel, Ammern und Sperlinge gehören zu den Vögeln, die auch am Rande der gemäßigten Breiten (Tundra), in alpinen Regionen von über 5000 m ü. NN sowie in tropischen Breiten vorkommen und brüten. Unter den Lerchen, Edelfinken und Ammern gibt es Arten (z. B. Feldlerche, Alauda arvensis; Heidelerche, Lullula arborea; Weißflügellerche, Melanocorypha sibirica; Zippammer, Emberiza cia; Junko, Junco hyemalis; Ortolan, Emberiza hortulana), die als Zugvögel im Frühjahr/Sommer in den gemäßigten Breiten brüten und im Herbst in tropische Gebiete wandern. Die in diesem Gutachten behandelten Gruppen ernähren sich überwiegend von Sämereien, nehmen aber auch zusätzlich Knospen, Früchte und Insekten auf bzw. ziehen damit ihre Jungen groß. Die Ernährung ist auf die bevorstehende Brut entsprechend einzustellen. Unter den aufgeführten Vogelfamilien finden wir u. a. Boden- (Lerchen), Höhlen- (einige Sperlinge und Prachtfinken) und Baumbrüter (Webervögel, Gimpel). Einige Lerchen, alle Edelfinken und Ammern sind außerhalb der Brutzeit Einzelgänger, andere, wie Prachtfinken und Webervögel, leben ganzjährig im Schwarm; Gimpel bleiben nach der Reproduktionsphase in Gruppen. Witwenvögel und Kuckucksweber gehen keine Paarbindung ein. Sie brüten nicht selbst, sondern sind Brutparasiten bei verschiedenen Prachtfinken bzw. Cistensängern. Um den biologischen Rhythmus, z. B. zwischen Reproduktion und Mauser, aufrechtzuerhalten sollte die Möglichkeit zur regelmäßigen Fortpflanzung geboten werden, sofern die Unterbringung der Nachzucht mindestens entsprechend den Anforderungen dieses Gutachtens gewährleistet ist. Zur Zucht dürfen jedoch nur körperlich und psychisch gesunde Vögel zugelassen werden. Von den hier besprochenen 795 Arten pflanzen sich 195 Arten regelmäßig in Menschenobhut fort (u. a. AZ Nachzuchtstatistik 1984-1993). Domestizierte Formen z. B. des Zebrafinken, Taeniopygia guttata, der Reisamadine (Reisfink), Padda oryzivora, Gouldamadine, Chloebia gouldiae, des Kanarienvogels, Serinus canaria, und das Japanische Mövchen, Lonchura striata, werden in einem separaten Gutachten berücksichtigt. Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Kleinvögel, auch dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter, ist durch eine spezifische Käfig-, Volieren- oder Raumausstattung Rechnung zu tragen. Kleinvögel sind grundsätzlich paarweise oder im Schwarm zu halten, ausgenommen solitär lebende Arten oder unverträgliche Individuen und kranke Vögel. Einfuhr, Ausfuhr und Besitz sowie Zucht und Handel bestimmter Kleinvogelarten werden durch Artenschutzbestimmungen 2) geregelt.

2) 1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 348 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S.1)

3. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458).

4. Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082).

II. Spezieller Teil A.
Allgemeine Haltungsansprüche
1. Klima
Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Körnerfresser sind unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Die meisten der hier aufgeführten Kleinvögel sind tropischen Ursprungs und müssen daher, sofern nicht unter Punkt B, spezielle Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig einen klimatisierten Schutzraum 3) aufsuchen können, dessen Temperatur auch im Winter in der Regel 10°C nicht unterschreiten darf. Bei Käfighaltung tropischer Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein und die festgelegten Temperaturen eingehalten werden. Temperaturansprüche nordischer bzw. hochalpiner Standvögel (z. B. Schneeammer) im Winter sind zu berücksichtigen. Nicht alle Kleinvogelarten eignen sich für die Haltung im Wohnbereich des Menschen, da sie andere Anforderungen an das Klima, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Belüftung, stellen.

3) Schutzraum ist ein allseits geschlossener und beleuchteter Raum, mindestens so hoch wie die dazugehörige Voliere, mit Ein- und Ausflugöffnung, der entsprechend den Temperaturansprüchen der betreffenden Art klimatisiert sein muß.

2. Licht
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen.
Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muß sie zwischen 8 (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) je Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.

3. Käfiggröße
Wegen unterschiedlicher Körpergröße und spezifischer Ansprüche werden die Vögel unterschiedlichen Käfigkategorien zugeordnet. Die angegebenen Maße für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung (Ausnahme bei Erkrankungen) nicht unterschritten werden. Die für die jeweilige Art erforderliche Käfiggröße ist bei Unterbringung von weiteren 1 bis 2 Vögeln, sofern nicht unter Punkt B, Unterbringung, anders festgelegt, jeweils um 25 % der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern. In Rundkäfigen dürfen körnerfressende Kleinvögel nicht gehalten werden. Käfige sind (mit Ausnahme bei bodenbrütenden Arten) in mindestens 0,80 m Höhe aufzustellen.

4. Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung
Die Käfig-, Volieren- und Schutzraumausstattung darf nicht zu Verletzungen oder Gesundheitsschäden führen und soll gut zu reinigen sein. Käfige, Volieren und Schutzräume sind mit mindestens 3 Sitzgelegenheiten auszustatten, die soweit voneinander entfernt angebracht sind, daß sie die Vögel fliegend erreichen müssen; Naturzweige werden empfohlen. Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein, einen begehbaren Schutzraum oder, soweit aufgeführt, einen Witterungsschutz (Schutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag) aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Die Volierenhöhe sollte mindestens 1,70 m betragen. Die Kopffreiheit des Tierhalters muß für Reinigungsarbeiten gewährleistet sein. Der Boden sollte mit Sand, Holzgranulat, Erde o. ä. geeignetem Material abgedeckt werden; er ist sauber zu halten. Käfige dürfen nicht aus reflektierenden Gitterstäben bestehen. Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Versteck-, Schlaf- bzw. Nistmöglichkeiten. In Volieren ist eine Bepflanzung mit ungiftigen Pflanzen zu empfehlen. Vögeln aus Naturentnahmen sind besonders viele Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten anzubieten. Bei einigen Gruppen, wie Lerchen, Edelfinken, ist eine weiche Deckenbespannung erforderlich. Bademöglichkeiten sind anzubieten. In Käfigen gehaltenen Vögeln, die selbständig den Käfig wieder aufsuchen, ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß Gefahren für freifliegende Vögel so gering wie möglich sind.

5. Ernährung
Den hier aufgeführten Körnerfressern ist ein möglichst abwechslungsreiches Futter anzubieten, das alle lebensnotwendigen Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe enthält, z. B. halbreife und reife Sämereien, Obst, Grünfutter und tierisches Eiweiß (Insekten o. ä.). Frisches sauberes Futter und Wasser, Sand, Grit o. ä. müssen ständig zur Verfügung stehen. Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, daß sie, soweit vermeidbar, von den Vögeln nicht verschmutzt werden können. Futter darf nicht gefrieren, (Bade-)Wasser muß eisfrei gehalten werden.

6. Gemeinschaftshaltung
Eine Vergesellschaftung mit anderen Tierarten ist zulässig, wenn die Verträglichkeit gewährleistet ist. Der Flächen- bzw. Raumbedarf ist auf die größte gehaltene Art zu beziehen.

7. Krankheit
Tägliche Kontrollen des Zustandes des Vogels sind erforderlich. Bei Verdacht auf Krankheit, Parasitenbefall oder bei erheblichen Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.

B. Systematische Gruppen – Dauerhaltung
1. Lerchen – Alaudidae (86 Arten) mit den Gattungen: Ohresophilus, Alauda, Galerida, Calendula, Heliocorys, Lullula, Eremophila, Melanocorypha, Calandrella, Botha, Alaudala, Spizocorys, Pseudalaemon, Aethocorys, Eremopterix, Ramophocoris, Pinarocorys, Alaemon, Ammomanes, Calendulauda, Certhilauda, Sabota, Amirafra, Mirafra, Heteromirafra, Chersomanes.

1.1 Grundsätzliches
Lerchen sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen Regenwälder haben sie vor allem offene Landschaften besiedelt, von Meereshöhe bis zu alpinen Regionen des Himalayas über 4 000 m ü. NN. In der Neuen Welt sind Lerchen nur mit einer Art (Ohrenlerche, Eremophila alpestris; Kanada bis Kolumbien) vertreten. Zu den kleinsten Arten zählt die afrikanische Braunscheitellerche, Eremopterix leucopareia (GL 12 cm, KM 14 g), zu den größten die Kalanderlerche, Melanocorypha calandra (GL 20 cm, KM 64 g). Alle Lerchenarten sind Bodenbrüter. Die meisten Lerchen der gemäßigten Breiten sind Zugvögel, z. B. Feldlerche, Alauda arvensis, Heidelerche, Lullula arborea und Weißflügellerche, Melanocorypha sibirica; subtropische und tropische Lerchen sind Standvögel.

1.2 Spezielle Haltungsansprüche
Je nach geographischer Verbreitung der Lerchen müssen unterschiedliche Temperaturansprüche bei der Haltung erfüllt werden. Die in Europa vorkommenden Arten der Gattungen Alauda, Galerida, Lullula, Eremophila, Melanocorypha und Calandrella sind Teilzieher, sie müssen frostfrei überwintert werden. Die Haltung in Außenvolieren ist möglich, sofern die Tiere einen frostfreien Schutzraum aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur 10°C nicht unter schreiten. Besondere Anforderungen an den Käfig sind unter 1.3 aufgeführt. Auf Verträglichkeit ist wegen ausgeprägtem Territorialverhalten besonders zu achten. Als bodenlebende Vögel benötigen Lerchen Steine oder Büsche o. ä. als Sitz warten und in der Voliere Laufleisten o. ä. im oberen Bereich als Singwarten. Der Boden muß mit einer mindestens 4 cm dicken Kies-Sand-Erde-Mischung o. ä. bedeckt sein, damit die Lerchen Schlafmulden anlegen können. Lerchen sind Mischköstler. Je nach Jahreszeit bevorzugen sie Sämereien oder Insekten. In menschlicher Obhut ist diesen Nahrungsansprüchen durch ein hochwertiges und vielseitiges Körnerund Insektenweichfutter nachzukommen. Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten zu reichen.

1.3 Unterbringung
Aufgrund der stark variierenden GL und KM bei Lerchenarten werden folgende Unterteilungen vorgenommen: GL bis 15 cm (KM bis 40 g), z. B. Weißwangenlerche, Eremopterix leucotis, Heidelerche, Lullula arborea; GL bis 20 cm und GL über 20 cm (KM bis bzw. über 40 g), z. B. Mohrenlerche, Melanocorypha yeltoniensis und Haubenlerche, Galerida cristata GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 1,00 x 0,50 x 0,50
bis 20 1,20 x 0,80 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,50

Käfige mit allseitigem Gitter sind grundsätzlich ungeeignet. Weiche Deckenbespannungen, z. B. aus Nylonnetz, Folien, Wachstuch oder anderem weichen Material, sind erforderlich, um Verletzungsgefahren vorzubeugen. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit mit höchstens 6 Vögeln besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich. Wegen Unverträglichkeit kann es notwendig sein, auch in der kalten Jahreszeit den Schutzraum nur mit einem Paar zu besetzen.

2. Prachtfinken – Estrildidae (132 Arten) der Gattungen: Amadina, Pytilia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes, Cryptospiza, Mandingoa, Nesocharis, Neisna, Estrilda, Krimhilda, Brunhilda, Glaucestrilda, Lagonosticta, Hypargos, Spermophaga, Euschistospiza, Clytospiza, Granatina, Uraeginthus, Stictospiza, Orthygospiza, Paludipasser, Sporaeginthus, Amandava, Aegintha, Zonaeginthus, St agonopleura, Oreostruthus, Emblema, Neochmia, Bathilda, Aidemosyne, Stizoptera, Taeniopygia, Poephila, Reichenowia, Erythrura, Amblynura, Chloebia, Padda, Heteromunia, Munia, Lonchura, Lepidopygia, Spermestes, Odontospiza, Euodice.

2.1 Grundsätzliches
Prachtfinken sind in Savannen, Halbwüsten und im Kulturland der Alten Welt verbreitet. Als Ausnahmen besiedeln u. a. der Karmesinastrild, Pyrenestes sanguineus, Schilfvegetation, der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor, tropische Wälder. Sie sind von Meereshöhe bis in Regionen von 1 500 m ü. NN, in afrikanischen Bergwäldern auch bis 3 400 m ü. NN verbreitet. Prachtfinken sind kleine Vögel mit einer GL von 9-17 cm und einer KM von 7-25 g (z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava; Rotbrust-Samenknacker, Spermophaga haematina. Sie zeichnen sich als Schwarmvögel durch eine gesellige Lebensweise aus, mit häufigem Kontaktsitzen und gegenseitiger Gefiederpflege (Ausnahme bilden u. a. die territorialen Gattungen Parmoptila und Nigrita). Nester werden frei in Gras oder Gehölzen, in Höhlen oder am Boden gebaut. Die meisten Arten sind Standvögel.

2.2 Spezielle Haltungsansprüche
Prachtfinken sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im Schwarm gehalten werden, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten ist. Es sollten ganzjährig Schlafkörbchen, -kästen o. ä. angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütende Prachtfinken, wie der Rebhuhnastrild, Orthygospiza atricollis, benötigen u. a. Grasbüschel zur Deckung. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten (z. B. Erde, Sand) anzubieten. Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn Prachtfinken einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 15°C nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens 20°C erforderlich. Prachtfinken sind überwiegend Körnerfresser. Wenige Arten, z. B. Schwärzlinge (Nigrita/Percnopis- Arten), wie der Zweifarbenschwärzling, Nigrita bicolor, ernähren sich fast ausschließlich von Insekten und benötigen entsprechendes Futter. Für die Jungenaufzucht ist dem Bedarf an tierischem Eiweiß Rechnung zu tragen.

2.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet: GL bis 13 cm (KM von 20 g), z. B. Goldbrüstchen, Amandava subflava, Diamantamadine (Diamantfink), Stagonopleura guttata; GL über 13 cm (KM über 20 g), z. B. Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala. GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten bis 4 Vögel

Größe

Länge x Breite x Höhe m
bis 13 0,80 x 0,40 x 0,40
über 13 1,20 x 0,50 x 0,50

Bei der Unterbringung von weiteren 2 bis 3 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 30 Vögeln der kleinen oder 15 Vögeln der größeren Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

3. Witwenvögel – Viduidae (14 Arten) der Gattungen: Hypochera, Steganura, Tetranura und Vidua.

3.1 Grundsätzliches
Witwenvögel sind nur in Afrika südlich der Sahara verbreitet. Die Größe der einzelnen Arten schwankt nur wenig. Die kleinen Arten der Gattung Hypochera messen 11 cm bei 13 g, die großen Steganura-Arten messen im Brutkleid (einschließlich Schwanzfedern) bis zu 38 cm, im Ruhekleid 15 cm bei 20 g. Alle Witwenvögel sind Brutparasiten bei Prachtfinken.

3.2 Spezielle Haltungsansprüche
Das Halten von Witwenvögel erfordert besondere Kenntnisse des Halters. Während der Brutzeit sollten Witwenvögel paarweise, möglichst gemeinsam mit ihren Wirtsvögeln, gehalten werden. Außerhalb der Brutzeit, wenn die Männchen das Ruhekleid angelegt haben, ist eine Schwarmhaltung möglich. Während der Brutzeit sind artgleiche Männchen getrennt zu halten. Eine ganzjährige Unterbringung in Außenvolieren ist möglich, sofern ein Schutzraum aufgesucht werden kann. Die Temperatur im Schutzraum darf 10°C nicht unterschreiten. Witwenvögel ernähren sich gelegentlich auch von tierischem Eiweiß. Die Jungen werden von Prachtfinken (ihren speziellen Wirtsvögeln) großgezogen.

3.3 Unterbringung
Für die Zucht ist Volierenhaltung erforderlich.
Für die Unterbringung ohne Zuchtabsicht werden zwei Größengruppen gebildet:
Hypochera und Arten der Gattungen Steganura, Vidua und Tetranura (sie benötigen wegen der langen Schwanzfedern im Brutkleid größere Käfige). GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

  Länge x Breite x Höhe m
Hypochera 0,80 x 0,40 x 0,40
Steganura, Vidua Tetranura 1,20 x 0,50 x 0,50

Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf in der kalten Jahreszeit mit höchstens 10 Vögeln besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich.

4. Bartstrichweber – Sporopipidae (2 Arten) in der Gattung Sporopipes, Kuckucksweber – Anomalospizidae (1 Art: Anomalospiza imberbis) und Weber – Ploceidae (109 Arten) mit den Gattungen: Pseudonigrita, Somalita, Philetairus, Plocepasser, Histurgops, Bubalornis, Dinemellia, Amblyospiza, Pachyphantes, Ploceella, Nelicurvius, Sitarga, Hyphanturgus, Sitagroides, Symplectes, Rhinoploceus, Melanoploceus, Phormoplectes, Notiospiza, Thomasophantes, Anaplectes, Malimbus, Othyphantes, Textor, Foudia, Quelea, Queleopsis, Brachycope, Euplectes, Coliuspasser, Niobella.

4.1 Grundsätzliches
Weber (einschließlich Bartstrichweber und Kuckucksweber) sind Vögel der Alten Welt. Sie besiedeln alle Lebensräume Afrikas südlich der Sahara (u. a. Wüsten, Bergwälder) bis in 3 000 m ü. NN. Nur wenige Arten, wie der Bayaweber, Ploceus philippinus, kommen in SO-Asien vor. Es sind Vögel mit einer GL zwischen 10-24 cm. Zu den kleinen Arten gehören das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons, mit einer GL von 10 cm und einer KM von etwa 15 g und der Kardinalweber, Queleopsis cardinalis, mit einer GL von 13 cm und einer KM von etwa 17 g. Der Büffelweber, Bubalornisniger, ist mit einer GL von 24 cm und einer KM von ca. 65 g einer der größten Webervögel. Wida-Arten (Gattungen Coliuspasser und Niobella), deren Männchen zur Fortpflanzungszeit ein Prachtgefieder mit z. T. sehr langen Schwanzfedern tragen, können GL bis zu 75 cm erreichen; ihre KM beträgt 40 g. Webervögel bauen ihre Nester frei in der Vegetation. Einzige Ausnahme bildet der brutschmarotzende Kuckucksweber, Anomalospiza imberbis. Einige Arten aus den Gattungen Malimbus, Ploceus und Foudia leben territorial.

4.2 Spezielle Haltungsansprüche
Webervögel sollen, mit Ausnahme territorialer Arten, im Schwarm gehalten werden, der aus mehr Weibchen als Männchen besteht. Arten, die zum Übernachten Nester nutzen, wie das Schnurrbärtchen, Sporopipes squamifrons, sollten Nester bauen können oder Nistkörbchen bzw. geschlossene Schlafkästen zur Verfügung haben. Die Haltung in Außenvolieren ist ganzjährig möglich, sofern die Vögel einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 10°C nicht unterschreiten Zur Brutzeit benötigen Webervögel vermehrt tierisches Eiweiß. Einige Arten sind Insektenfresser, z. B. der Waldweber, Ploceus bicolor. 4.3 Unterbringung Für die Unterbringung werden folgende Größengruppen gebildet: GL 12 cm, KM 20 g, z. B. Dotterweber, Textor vitellinus; GL bis 18 cm, KM bis 45 g, z. B. Textorweber, Textor cucullatus; GL über 18 cm, KM über 50 g, z. B. Starweber, Dinemellia dinemelli; langschwänzige Wida-Arten, (Hahnschweifwida, Coliuspasser progne; Leierschwanzwida, Coliuspasser jacksoni). GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je 4 Vögel

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 12 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 18 1,20 x 0,50 x 0,50
über 18 1,60 x 0,50 x 0,50

Wida-Arten 1,60 x 0,50 x 1,20
Bei Unterbringung weiterer 2 bis 3 Vögel ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 20 Vögeln der kleinen und mittelgroßen Arten oder 4 Vögeln der großen Arten (Gattungen Bubalornis, Dinemellia, Coliuspasser progne und Coliuspasser jacksoni) in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

5. Sperlinge – Passeridae (29 Arten) mit den Gattungen: Sorella, Auripasser, Passer, Pyrgitopsis, Gymnoris, Petronia, Carpospiza, Montifringilla.

5.1 Grundsätzliches
Sperlinge bewohnen alle Lebensräume der Alten Welt einschließlich der Hochgebirgsregionen bis in Höhen von 5200 m ü. NN. Es sind kleine Vögel mit einer GL zwischen 11 cm (KM 14 g, z. B. Maronensperling, Sorella eminibey) und 18 cm (KM 35 g, z. B. Graukopfsperling, Pyrgitopsis grisea gongonensis). Die meisten Sperlinge leben in Gruppen mit dauerhafter Paarbindung und brüten gesellig. Nester werden frei in der Vegetation, in Nischen und Höhlen, auch in Bodenhöhlen (Erdsperling, Montifringilla davidiana) angelegt. Die meisten Sperlinge sind Standvögel.

5.2 Spezielle Haltungsansprüche
Sperlinge sind paarweise oder im Schwarm zu halten. Es sollten für alle Arten der Gattungen Sorella, Auripasser, Passer und Pyrgitopsis ganzjährig Schlafkörbchen bzw. -kästen o. ä. angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeiten dienen. Staubbademöglichkeiten (z. B. Sand) sind anzubieten. Besonders bei Sperlingen ist die Haltung in Volieren der Käfighaltung vorzuziehen. Im Winter reicht für europäische Arten und Hochgebirgsbewohner ein Witterungsschutz. Arten der Tropen und Subtropen (z. B. Goldsperlinge, Gattung Auripasser) müssen außerhalb der warmen Jahreszeit einen klimatisierten Schutzraum aufsuchen können; die Temperatur darf 10°C nicht unterschreiten. Nahrungsgrundlage von Sperlingen sind verschiedene Sämereien. Während der Fortpflanzungszeit wird vermehrt tierisches Eiweiß aufgenommen und an die Jungen verfüttert. GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 12 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 18 1,20 x 0,50 x 0,50

5.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden zwei Größengruppen gebildet. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln der kleinen Arten oder 6 Vögeln der größeren Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

6. Edelfinken – Fringillidae (3 Arten) in der Gattung Fringilla und Gimpel – Carduelidae (ohne Kleidervögel, Drepanidinae) (136 Arten) in den Gattungen: Acanthis, Agriospiza, Alario, Bucanetes, Callacanthis, Carduelis, Carpodacus, Chionomitris, Chloris, Coccothraustes, Crithagra, Dendrospiza, Eophona, Erythrina, Fringalauda, Haematospiza, Hesperiphona, Koslowia, Leucosticte, Linaria, Linurgus, Loxia, Mycerobas, Ochrospiza, Pinicola, Procarduelis, Propyrrhula, Pseudochloroptila, Pyrrhoplectes, Pyrrhospiza, Pyrrhula, Rhodopechys, Rhodospiza, Rhynchostruthus, Rubicilla, Serinops, Serinus, Spinus, Uragus.

6.1 Grundsätzliches
Edelfinken und Gimpel sind weltweit verbreitet. Sie besiedeln mit Ausnahme der tropischen Regenwälder alle Lebensräume von Meereshöhe bis in Höhenlagen über 5 000 m ü. NN im Himalaya. Zu den kleinsten Arten gehören der afrikanische Weißbürzelgirlitz (Grauedelsänger), Ochrospiza leucopygia (GL 10 cm, KM 10 g) und der südamerikanische Kapuzenzeisig, Spinus cucullatus (GL 10 cm, KM 9 g), zu den größten der Gelbschenkelkernbeisser, Mycerobas affinis (GL 22 cm, KM 85 g). Edelfinken und Gimpel bauen in Boden- bis Baumhöhe ein Napfnest, manche Arten auch in Felsspalten (z. B. die Gattungen Leucosticte, Pseudochloroptila). Einige Arten der gemäßigten Breiten sind Zugvögel, z. B. der Bergfink, Fringilla montifringilla, und der Karmingimpel, Erythrina erythrina. Viele sind Teilzieher oder ziehen vom Hochgebirge in die Niederungen wie der Zitronengirlitz, Serinus citrinella, die Karmingimpel der Gattung Procarduelis und Kernbeißer der Gattungen Mycerobas und Eophona. Die meisten subtropischen und tropischen Arten sind Standvögel.

6.2 Spezielle Haltungsansprüche
Edelfinken und viele Gimpelartige sind während der Brutzeit territorial, daher ist eine paarweise Unterbringung zu empfehlen. Schwarmhaltung nichtterritorialer Arten ist in Volieren möglich, sofern ausreichende Versteck- und Schlafmöglichkeiten angeboten werden. Der Bluthänfling (Limeria canapia) sollte grundsätzlich in Volieren gehalten werden. Arten aus den gemäßigten Breiten (einheimische Arten und Hochgebirgsvögel der Subtropen bis Tropen) können im Freien überwintert werden, sofern sie einen Witterungsschutz aufsuchen können (Gattungen Acanthis, Agriospiza, Carduelis, Carpodacus, Chloris, Coccothraustes, einige Serinus- Arten, einige Spinus-Arten, Eophona, Fringilauda, Fringilla, Koslowia, Leucosticte, Linaria, Loxia, Mycerobas, Pinicola, Procarduelis, Propyrrhula, Pyrrhula, Rubicilla, Uragus). Arten der Subtropen und Tropen müssen trocken bei mindestens 5°C (Gattungen Alario, Bucanetes, Crithagra, Dendrospiza, Hesperiphona, Ochrospiza, Rhodospiza, einige Arten der Gattungen Serinus und Spinus) überwintert werden. Eine Überwinterungstemperatur von mindestens 15°C ist für Pseudochloroptila totta, Spinus cucullatus, S. dominicensis, S. notatus, S. psaltria und S. yarrellii erforderlich. Manche Arten brauchen im Sommerhalbjahr und/oder zur Jungenaufzucht tierisches Eiweiß (z. B. alle Arten der Gattungen Acanthis, Carpodacus, Coccothraustes, Eophona, Erythrina, Fringilauda, Fringilla, Leucosticte, Pinicola, Procarduelis, Rhodospiza, Rubicilla, Uragus und einige Arten der Gattungen Crithagra, Dendrospiza und Ochrospiza). GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 20 1,20 x 0,50 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,80

6.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen gebildet. Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 20 Vögeln der kleinen Arten oder 10 Vögeln der mittelgroßen Arten oder 4 Vögeln der großen Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

7. Ammern – Emberizidae (251 Arten) mit den Unterfamilien: Stärlingsammern – Spizinae (1 Art Spiza americana), Altweltammern – Emberizinae (44 Arten) mit den Gattungen: Buscarla, Calcarius, Cristemberiza, Emberiza, Granativora, Hypocentor, Latoucheornis, Leptoplectron, Miliaria, Ocyris, Plectrophenax, Schoeniclus, Spina. Scharrammern – Zonotrichinae (110 Arten) mit den Gattungen: Aimophila, Ammodramus, Ammospiza, Amphispiza, Amphispizopsis, Arremon, Arremonops, Atlapetes, Brachyspiza, Buarremon, Calamospiza, Chlorura, Chondestes, Coryphaspiza, Emberizoides, Embernagra, Incaspiza, Junco, Melozone, Oriturus, Passerculus, Passerella, Peucaea, Pezopetes, Pipilo, Pooecetes, Pselliophorus, Rhynchospiza, Saltatricula, Spizella, Tisa, Torreornis, Xenospiza, Zonotrichia. Südammern – Poospizinae (25 Arten) mit den Gattungen: Charitospiza, Donacospiza, Gubernatrix, Lophospingus, Melanodera, Nesospiza, Poospiza, Rowettia. Finkenammern – Sporophilinae (71 Arten) mit den Gattungen: Acanthidops, Amaurospiza, Catamenia, Corydospiza, Diuca, Dolospingus, Geospizopsis, Haplospiza, Oryzoborus, Phrygilus, Piezorhina, Porphyrospiza, Rhodospina, Sicalis, Sporophila, Volatinia, Xenospingus.

7.1 Grundsätzliches
Ammern sind weltweit verbreitet. Mit Ausnahme der tropischen Regenwälder und geschlossenen Wälder der gemäßigten Zonen bewohnen sie alle Landschaften von Meereshöhe bis über 4 000 m ü. NN. Sie sind häufig in offenem Gelände anzutreffen. Die kleinste Art ist das mittelamerikanische Zwergpfäffchen, Sporophila minuta (GL 9 cm, KM 9 g); zu den größten Arten zählt die Schwarzkinngrundammer, Melozone aberti (GL 23 cm, KM 45 g), aus Nord- und Mittelamerika. Ammern brüten in Halbhöhlen (z. B. Hausammer, Emberiza striolata), am Boden (z. B. Arten der Gattungen Calcarius und Plectrophenax nivalis) oder in Sträuchern und Bäumen (z. B. Arten der Gattungen Catamenia und Sporophila). In den gemäßigten Breiten gibt es unter den Ammern Standvögel und Teilzieher, in den subtropischen und tropischen Klimazonen sind die meisten Arten Standvögel.

7.2 Spezielle Haltungsansprüche
Standvögel der gemäßigten Breiten (z. B. Goldammer, Emberiza citrinella, Grauammer, Miliaria calandra, Schneeammer, Plectrophenax nivalis, Grundammern der Gattung Melo-zone) können in der Außenvoliere überwintert werden, sofern ihnen ein Witterungsschutz zur Verfügung steht. Alle nordischen Arten sind Teilzieher oder Zugvögel (z. B. Junko, Junco hyemalis, Zippammer, Emberiza cia, und Ortolan, Emberiza hortulana) und benötigen im Winter einen frostfreien Schutzraum. Auf Verträglichkeit ist besonders zu achten. Spiza americana, Altweltammern, Scharrammern und Südammern sind Mischköstler. Finkenammern benötigen zur Jungenaufzucht tierisches Eiweiß. Neben Sämereien (auch in halbreifem Zustand) sollten Beeren, Weichfutter und zur Jungenaufzucht lebende Insekten gereicht werden.

7.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden drei Größengruppen gebildet GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
bis 20 1,20 x 0,50 x 0,50
über 20 1,60 x 0,80 x 0,80

Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln der kleinen Arten oder 6 Vögeln der mittelgroßen Arten oder 4 Vögeln der großen Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein.

8. Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken, Kubafinken – Thraupidae (Cardinalinae (17 Arten) und Pheucticinae (3 Arten)) mit den Gattungen: Periporphyrus, Rhodothraupis, Caryothraustes, Cardinalis, Guiraca, Passerina, Cyanoloxia, Pheucticus und die Gattungen Coccopsis, Paroaria, Rhodospingus, Coryphospingus und Tiaris (12 Arten) 4)

8.1 Grundsätzliches
Kardinalvögel, Kernknacker und Kubafinken sind in der Neuen Welt von Südkanada bis Argentinien verbreitet. Sie bewohnen offene Landschaften und Wälder von Meereshöhe bis in ca. 2 000 m ü. NN. Zu den kleinsten Arten zählt der Kubafink, Tiaris canora (GL 11 cm, KM 10 g), zu den größten der Rotkardinal, Cardinalis cardinalis (GL 23 cm, KM 45 g). Arten der genannten Gattungen bauen ein Napfnest in Bäumen und Sträuchern. Sie sind während der Brutzeit territorial. Unter den Arten gibt es sowohl Stand- als auch Zugvögel. 4) Der Grünkardinal, Gubernatrix cristata, und die Zwergkardinäle (Gattungen Charitospiza und Lophospingus) sind bei den Ammern eingeordnet (s.7. Südammern)

8.2 Spezielle Haltungsansprüche
Während der Brutzeit sollten Kardinalvögel nur paarweise gehalten werden (territoriale Lebensweise). Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist möglich, wenn ein klimatisierter Schutzraum zur Verfügung steht; die Temperatur darf 10°C, für den Kubafinken (Tiaris canora), 15°C nicht unterschreiten. Der kälteunempfindliche Rotkardinal (Cardinalis cardinalis) benötigt nur einen Witterungsschutz. Zur Jungenaufzucht sind lebende Insekten notwendig.

8.3 Unterbringung
Für die Unterbringung werden zwei Größengruppen gebildet: GL bis 15 cm, KM 20 g, z. B. Passerina-Arten; GL über 15 cm bzw. KM über 20 g. GL der Vögel Mindestmaße in cm des Käfigs bezogen auf Arten je Paar

Größe Länge x Breite x Höhe m
bis 15 0,80 x 0,40 x 0,40
über 15 1,20 x 0,50 x 0,50

Bei der Haltung in Außenvolieren muß ein Schutzraum von mindestens 1 m² Grundfläche vorhanden sein. Dieser Schutzraum darf mit höchstens 10 Vögeln der Passerina-, Tiaris-, Coryphospingus- und Rhodospingus- Arten oder 4 Vögeln aller anderen Arten in der kalten Jahreszeit besetzt sein. Außerhalb dieser Zeit ist eine Paarhaltung erforderlich.

C. Besondere Haltungsbedingungen – vorübergehende Haltung
1. Kranke oder verletzte Vögel Nach tierärztlichem Ermessen kann für kranke oder verletzte Vögel eine andere Haltung erforderlich sein als unter den Punkten
II. B. 1 bis 8 beschrieben.

2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften kann der Besatz der Käfige der Besatzdichte der Schutzräume, bezogen auf die Grundfläche während der kalten Jahreszeit, entsprechen, wenn die Verweildauer dort nicht mehr als 3 Monate beträgt (Nachweis z. B. durch Datum der Lieferscheine). An den Käfigen muß durch Hinweise deutlich erkennbar sein, daß eine höhere Besetzung der Käfige nur für die vorüber gehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird. Vögel mit starkem Bruttrieb oder Territorialverhalten sind paarweise, unverträgliche Vögel sind einzeln zu halten. Nicht eingewöhnte oder nicht futterfeste Vögel dürfen nicht verkauft werden.

3. Transport
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden. An Transporte, die mehr als eine Stunde dauern, werden folgende Anforderungen gestellt:
Die Transportkästen müssen stabil sein; sie dürfen keine Verletzungen verursachen. Die Transportbehälter sollen auf einer Seite abgeschrägt sein, ihre Aufstellung ausreichende Luftzufuhr gewährleisten. Sie dürfen nur soweit abgedunkelt sein, daß die Futteraufnahme noch sichergestellt ist. Die Länge des Transportkastens muß mindestens der zweifachen Gesamtlänge, für männliche Witwen im Prachtkleid der einfachen Gesamtlänge, des zu transportierenden Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten. Eine Bodenleiste muß vorhanden sein. Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt. Anderenfalls muß Wasser zur Verfügung stehen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.

4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen 5)
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, höchstens 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen höchstens 3 Tage und je Tag 10 Stunden der Öffentlichkeit präsentiert werden. Dunkelphasen, mindestens 6 Stunden je Tag, müssen eingehalten werden.
c) Es dürfen nur gesunde gezüchtete Vögel ausgestellt werden, die vorher an Ausstellungsbedingungen gewöhnt worden sind. Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
d) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt sein. Der Abstand zu Besuchern soll mindestens 50 cm betragen.
e) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen dreiseitig geschlossen sein. Eine Seite muß der eineinhalbfachen Körperlänge, die andere Seite der einfachen Körperlänge des darin befindlichen Vogels entsprechen. Die Grundfläche von Ausstellungskäfigen darf jedoch 0,30 x 0,15 m für einen Vogel nicht unterschreiten.
f) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei Sitzstangen enthalten.
g) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
h) Futter und Wasser müssen täglich frisch angeboten und so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können.
i) Die Käfige/Volieren müssen in sauberem Zustand sein.
j) Für Ausstellungsräume ist ein Rauchverbot auszusprechen. Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen. Unter diesen Bedingungen dürfen auch eingewöhnte Wildfänge ausgestellt werden. Dauer der täglichen Präsentation, Ruhezeiten und Dunkelphasen sind entsprechend Buchstabe b einzuhalten.
5) Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Präsentation und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener Halter.

5. Vogelmärkte/Vogelbörsen 6)
Für Vogelmärkte/Vogelbörsen ist der Punkt C. 4 sinngemäß anzuwenden. Das Anbieten und der Verkauf körnerfressender Kleinvögel außerhalb von Zelten und Gebäuden mit entsprechender Temperatur- und Belüftungsregelung sind tierschutzwidrig.
6) Vogelmärkte/Vogelbörsen sind Veranstaltungen, auf denen Vögel außerhalb von Handelsgeschäften oder Zuchtanlagen angeboten werden.

Helmut Brücher Deutscher Naturschutzring e. V. unter Hinweis auf das Differenzprotokoll Seite 25
Dr. Renate van den Elzen Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V.
Theo Pagel
Priv.Doz. Dr. K.-L. Schuchmann Gesellschaft für Tropenornithologie e. V. Bundesverband für fachgerechten Naturund Artenschutz e. V.
Dr. Ulrich Schürer Verband deutscher Zoodirektoren e. V.
Martin Riebe Deutscher Tierschutzbund e. V. unter Hinweis auf das Differenzprotokoll Seite 25
Dr. Werner Tschirch Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.

Differenzprotokoll zu dem Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln“ Teil 1 Körnerfresser vom 10. Juli 1996

Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

1. Die Haltung und Einfuhr von körnerfressenden Kleinvögeln ist auf gezüchtete Exemplare zu beschränken.
2. Kleinvögel sind in Außenvolieren zu halten; soweit erforderlich sind zusätzliche Schutzräume mit 50% der Mindestmaße notwendig.
3. Für 1 bis 3 Paare bzw. 6 Exemplare sind die Mindestmaße 2 m x 1 m x 2 m, für jeweils 1 weiteres Paar ist die Grundfläche um 1 m2 zu vergrößern.
4. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte sind nicht zuzulassen.
5. Vogelausstellungen, Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen sind zu verbieten.
6. Domestizierte Körnerfresser benötigen 50 % der o. g. Maße. Der Deutsche Tierschutzbund gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem
Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

1. Die Haltung nichtdomestizierter Kleinvögel im Privathaushalt wird grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung dieser Vögel ist auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen zu beschränken.
2. Naturentnahmen lehnen wir wegen der damit verbundenen Tier- und Artenschutzprobleme generell ab. Solange diese jedoch zugelassen sind, müssen diese Vögel über die gesamte Lebenszeit in Volieren gehalten werden.
3. Eine Volierenhaltung ist auch für nachgezüchtete Körnerfresser vorzusehen. Die im Gutachten empfohlenen Käfigmindestgrößen sind für die Dauerhaltung keinesfalls ausreichend, da sie in der Regel keine verhaltensgerechte Unterbringung und keine artgerechte Bewegungsmöglichkeit der Vögel gemäß § 2 Tierschutzgesetz garantieren. Die Vögel können in den Käfigen nur sitzen und hüpfen, aber nicht ausreichend fliegen.
4. Körnerfressern, die in Käfigen gehalten werden, ist täglich Freiflug zu gewähren. Bestehen keine Freiflugmöglichkeiten, entweder weil nicht genug Platz vorhanden ist, die Gefahr besteht, daß sich die Vögel beim Freiflug verletzen oder weil die Vögel nicht mehr freiwillig in den Käfig zurückkehren, ist auf die Haltung solcher Vögel zu verzichten.
5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht akzeptiert. Mindestanforderungen an die Haltung von Körnerfressern stellen Minimalforderungen dar, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Der Deutsche Tierschutzbund wendet sich nicht gegen eine witterungsbedingte und zeitlich begrenzte höhere Besatzdichte im Winterschutzraum. Eine ähnlich hohe Besatzdichte im Zoofach- und Großhandel alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus zuzulassen, wird abgelehnt, zumal der Handel keine Garantie dafür übernehmen kann, daß die Vögel tatsächlich nur 3 Monate unter diesen Bedingungen gehalten werden.
6. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen werden abgelehnt.
7. Abgelehnt werden insbesondere diejenigen Regelungen und Käfig- bzw. Volierenmaße im vorliegenden Gutachten, die hinter den seit langem angewendeten Mindestanforderungen verschiedener Bundesländer bei der Erteilung von Tiergehegegenehmigungen und des Bundesamtes für Naturschutz bei der Prüfung von Einfuhranträgen zurückbleiben.
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Richtlinien für Vogelbörse

1.Vogelmärkte dürfen nur an einem Tag abgehalten werden. Bei Vogelbörsen, die im Rahmen einer Ausstellung abgehalten werden, dürfen die unter Ausstellungsbedingungen gezeigten Vögel maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Vogelbörsen und Vogelausstellungen dürfen grundsätzlich nur in getrennten und nicht miteinander verbundenen Räumlichkeiten abgehalten werden.
2. Vogelmärkte / Vogelbörsen dürfen nur in geschlossenen, klimatisierten Räumen stattfinden. Im Ausstellungsbereich darf nicht geraucht werden.
3. Es ist ein ausreichender Abstand zwischen den Käfigreihen und den Besuchern sicherzustellen.
4. Eine Einrichtung, die ein Entweichen der Vögel bei dem Herausfangen verhindert, ist zu empfehlen (z.B. eine Schleuse).
5. Kranke, verletzte oder offensichtlich sehr scheue Vögel sind vom Anbieten auszuschließen.
6. Die seuchenhygienischen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, (WA, BArtSchV, BNatSchg, etc.) sind einzuhalten.
7. Es dürfen nur gezüchtete und geschlossen beringte Vögel angeboten werden, um das Feilbieten von Wildimporten auszuschließen. Das Anbieten eingewöhnter Wildfänge kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung der Börsenleitung erlaubt werden.
8. Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden (ca. 70-80 cm). Sie müssen in einem sauberen Zustand sein. Verschmutzte Käfige sind von der Vogelbörse/ Vogelmarkt auszuschließen.
9. Gefäße für Futter und Wasser müssen sauber sein und so angebracht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Eine Wasserstelle (z.B. Wasserleitung, Behälter mit frischem Wasser) muß im Ausstellungsraum vorhanden sein.
10. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel in einem Käfig untergebracht werden – möglichst Vögel der gleichen Art und Rasse.
11. Es dürfen nur so viele Vögel in einem Käfig untergebracht werden, daß mindestens ein drittel der Sitzstangenfläche und bei Bodenvögeln -z.B. Wachteln und Tauben- die halbe Bodenfläche frei bleibt.
12. Die Käfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen enthalten – Ausnahme nur bei Bodenvögeln.
13. Die Käfige müssen so groß sein, daß sich die Vögel darin ungehindert bewegen können.
14. Die Käfige müssen so gestaltet sein, daß Verletzungen der Vögel auszuschließen sind. Die Verwendung von Ausstellungskäfigen ist von Vorteil.
15. Selbstverständlich muß jeder Stand an gut sichtbarer Stelle mit Name und Adresse des Standbesitzers gekennzeichnet sein.
16. Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar anzubringen
a: deutscher Name
b: wissenschaftlicher Name
c: Herkunft: Nachzucht/Wildfänge
d: Geschlecht: 0,1/ 1,0 / 1,1
e: Schutzstatus: WA I, BartSchV, BwildSchV o.ä.

Definition:
Vogelmärkte:
Sind Veranstaltungen, welche ausschließlich dem Feilbieten von Vögeln vorbehalten sind.

Vogelbörsen:
Sind Veranstaltungen, bei welchen Vögel in Zusammenhang mit einer Bewertungs- oder Rahmenschau feilgeboten werden.

Folgende Verbände haben an den Börsenrichtlinien mitgearbeitet und setzen diese um:
Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e.V. (AZ)
Deutscher Kanarienzüchter Bund e.V. (DKB)
Vereinigung der Ziergeflügel- und Exotenzüchter e.V. (VZE)
Verband Deutscher Waldvogelpfleger und Vogelschützer e.V. (VdW)
Bund Deutscher Waldvogelpfleger.e.V (WVP)
Deutsche Standard-Wellensittich-Verband e.V. (DSV)
Gesellschaft für Tropenornithologie e.V. (GTO)
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©Sonja Nohl
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